24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 10, 14 bis 22, 57, 73 und 74, 76 bis 79, 101, 143 bis 157, 168 bis 171 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

24. JULI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Finanzen

KAPITEL I - Einkommensteuern

Abschnitt 1 - Abänderungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen

Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B Nummer 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt:

1. Ausfuhr - Umfassendes Qualitätsmanagement

.

Art. 3 - In Artikel 67 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 1997 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird Nummer 2 aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 15. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

  1. [Abänderung des französischen Textes]

  2. In Nummer 12 werden die Wörter "dem Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "dem "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", dem "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", dem "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

  3. Nummer 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:

    a) an Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Dekrets vom 12. Juni 1991 (Universitäten in der Flämischen Gemeinschaft) oder des Dekrets vom 5. September 1994 (Universitätsstudien und akademische Grade in der Französischen Gemeinschaft) fallen, oder an anerkannte Universitätskrankenhäuser,

    .

  4. In Nummer 3 Buchstabe b) werden die Wörter "an den Nationalen Fonds für wissenschaftliche Forschung, an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Vlaanderen", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS"" durch die Wörter "an den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", an den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO", an den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.

  5. [Abänderung des französischen Textes]

  6. [Abänderung des französischen Textes]

  7. [Abänderung des französischen Textes]

  8. [Abänderung des französischen Textes]

    Art. 6 - Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 22. Dezember 1998, 10. August 2001, 6. Juli 2004 und 11. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:

  9. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

    2. Einkünfte, die von einem Behinderten bezogen werden, der grundsätzlich ein Anrecht auf die im Gesetz vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung erwähnten Beihilfen hat, bis zu dem Höchstbetrag, auf den diese Person in Ausführung dieses Gesetzes Anrecht haben kann,

    .

  10. [Abänderung des französischen Textes]

    Abschnitt 2 - Verschiedene Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    Art. 7 - Artikel 265 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:

    - die ein Versicherungsunternehmen einer in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1993 über die Pensionen des ernannten Personals der lokalen Verwaltungen erwähnten lokalen Verwaltung, die der Steuer der juristischen Personen unterliegt, gewährt oder zuerkennt

    .

    2. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe a) werden die Wörter "wie in den vorerwähnten Artikeln 161 und 161bis erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 161 des neuen Gemeindegesetzes oder in Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. August 1993 erwähnt" ersetzt.

    3. Der zweite Gedankenstrich Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:

    b) die von der vorerwähnten lokalen Verwaltung investierten Kapitalien zur Deckung von Lasten in Bezug auf gesetzliche Pensionen bestimmt sind durch Zahlungen des Versicherungsunternehmens:

    - entweder direkt an ehemalige Lohnempfänger der betreffenden lokalen Verwaltung oder an ihre Rechtsnachfolger

    - oder indirekt an eine Einrichtung für soziale Sicherheit, die mit der Zahlung der vorerwähnten gesetzlichen Pensionen beauftragt ist,

    .

    4. Im zweiten Gedankenstrich Buchstabe d) werden die Wörter "von der öffentlichen Verwaltung oder öffentlichen Einrichtung" durch die Wörter "von der lokalen Verwaltung" ersetzt.

    Art. 8 - Artikel 2753 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 27. Dezember 2006 und 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung, der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS" und der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen"" durch die Wörter "der "Föderale Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", der "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen - FWO" und der "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"" ersetzt.

    2. [Abänderung des französischen Textes]

    Art. 9 - Artikel 531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 531 - Die Bestimmungen von Artikel 67 § 4 bleiben auf Gewinne anwendbar, die vorher steuerfrei waren in Anwendung von Artikel 67 § 1 Nr. 1 und § 3, so wie diese Paragraphen vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 bestanden, und von Artikel 67 § 1 Nr. 2, so wie diese Nummer vor ihrer Aufhebung durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: durch das Gesetz vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)] bestand.

    Abschnitt 3 - Inkrafttreten

    Art. 10 - Artikel 7 wird wirksam auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zinsen.

    Artikel 5 ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten unentgeltlichen Zuwendungen anwendbar.

    Die Artikel 2, 3, 4 Nr. 1, 6 Nr. 1 und 9 sind ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.

    (...)

    KAPITEL IV - E-Notariat

    Abschnitt 1 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992

    Art. 14 - Artikel 433 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 31. März 2003, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 433 - § 1 - Notare, die ersucht werden, eine Urkunde zur Veräusserung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes, eines Schiffes oder eines Wasserfahrzeugs auszufertigen, sind persönlich für die Zahlung der Steuern und Nebenkosten haftbar, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn sie es unterlassen:

    1. den Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, anhand eines Verfahrens, bei dem Informatiktechniken verwendet werden, hiervon in Kenntnis zu setzen,

    2. den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich der Eigentümer oder Niessbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und - wenn es sich um ein unbewegliches Gut handelt - zudem den Steuereinnehmer, in dessen Amtsbereich dieses Gut gelegen ist, hiervon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht gemäss Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall muss die Meldung in zweifacher Ausfertigung erstellt und per Einschreiben zugesandt werden.

    § 2 - Wird die betreffende Urkunde binnen drei Monaten nach Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese als hinfällig angesehen.

    Wird die Meldung gemäss § 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst, der zu diesem Zweck vom Minister der Finanzen, seinem Beauftragten oder der zuständigen Behörde bestimmt wird, übermittelt wird.

    § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander gemäss den in § 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versandt, ist die gemäss § 1 Nr. 2 erstellte Meldung nur massgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der gemäss § 1 Nr. 1 erstellten Meldung liegt.

    § 4 - Der Minister der Finanzen, sein Beauftragter oder die zuständige Behörde bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels.

    Art. 15 - In Artikel 434 desselben Gesetzbuches...

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