8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 7 des Gesetzes vom 8. Juni 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II).

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Öffentliche Aufträge

EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge

Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um:

1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge,

2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste.

Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

§ 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden...

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