Auszug aus dem Urteil Nr. 50/2007 vom 28. März 2007 Geschäftsverzeichnisnrn. 3766 und 3846 In Sachen : Klagen auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 154bis Absatz 1 erster Gedankenstrich des Ein

Auszug aus dem Urteil Nr. 50/2007 vom 28. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnrn. 3766 und 3846

In Sachen : Klagen auf teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 154bis Absatz 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingef¸gt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung, erhoben von Paul De Mulder und Chantal Geuvens.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 2. September 2005 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. September 2005 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Paul De Mulder, wohnhaft in 7022 Hyon, rue des AmÈricains 11, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Wortfolge ´ und von einem Arbeitgeber besch‰ftigt werden, der dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 ¸ber die kollektiven Arbeitsabkommen und die parit‰tischen Kommissionen unterliegt ª in Artikel 154bis Absatz 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingef¸gt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Juli 2005).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 11. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Chantal Geuvens, wohnhaft in 6200 Ch‚telet, rue du Carabinier FranÁais 14, Klage auf Nichtigerkl‰rung derselben Wortfolge im vorerw‰hnten Artikel 154bis Absatz 1 erster Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

    Diese unter den Nummern 3766 und 3846 ins Gesch‰ftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Klagen

    B.1.1. Artikel 23 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 ´ zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung ª f¸gt in Titel II Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 einen Unterabschnitt IIIbis mit der Uberschrift ´ Erm‰ssigung f¸r Entlohnungen aufgrund geleisteter Uberarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt ª ein, der einen Artikel 154bis mit folgendem Wortlaut umfasst:

    ´ Eine Steuererm‰ssigung wird Arbeitnehmern gew‰hrt:

    - die dem Gesetz vom 16. M‰rz 1971 ¸ber die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber besch‰ftigt werden, der dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 ¸ber die kollektiven Arbeitsabkommen und die parit‰tischen Kommissionen unterliegt,

    - und die im Besteuerungszeitraum Uberarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16. M‰rz 1971 ¸ber die Arbeit oder von Artikel 7 des Kˆniglichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 ¸ber die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der parit‰tischen Kommission f¸r das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt.

    Die Steuererm‰ssigung betr‰gt 24,75 Prozent der Summe der Betr‰ge, die als Berechnungsgrundlage f¸r die Lohnzulage in Bezug auf die Stunden, die der...

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