Auszug aus dem Urteil Nr. 175/2009 vom 3. November 2009 Geschäftsverzeichnisnrn. 4599 und 4606 In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung des neuen Artikels L2212-4 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokr

Auszug aus dem Urteil Nr. 175/2009 vom 3. November 2009

Geschäftsverzeichnisnrn. 4599 und 4606

In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung des neuen Artikels L2212-4 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, eingefügt durch Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Juli 2008, erhoben von Albert Stassen und vom Ministerrat.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden P. Martens und M. Bossuyt, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 6. und 8. Januar 2009 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 7. und 9. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Albert Stassen, wohnhaft in 4852 Homburg, rue Laschet 8, und der Ministerrat Klagen auf Nichtigerklärung des neuen Artikels L2212-4 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, eingefügt durch Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Juli 2008 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Juni 2008).

    Diese unter den Nummern 4599 und 4606 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und die Tragweite der Klagen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel L2212-4 Absatz 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, eingefügt durch Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Juli 2008. Der angefochtene Artikel bestimmt:

    Je Provinz gibt es einen Kommissar der Wallonischen Regierung, der den Titel des Bezirkskommissars führt.

    Die Regierung legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Bezirkskommissare fest

    .

    B.1.2. Die klagenden Parteien werfen Absatz 1 der vorerwähnten Bestimmung vor, die Anzahl Bezirkskommissare auf einen je Provinz zu beschränken.

    Der Hof beschränkt die Prüfung der Klagen auf Absatz 1 des vorerwähnten Artikels.

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf sämtliche Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 4599 und 4606

    B.2. Die klagenden Parteien bemängeln an erster Stelle, dass die angefochtene Bestimmung dadurch, dass sie einseitig und ohne Konzertierung mit dem Föderalstaat die...

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