Auszug aus dem Urteil Nr. 117/2007 vom 19. September 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4058 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 49 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einset

Auszug aus dem Urteil Nr. 117/2007 vom 19. September 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4058

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 49 ß 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, ersetzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 ¸ber die Aus¸bung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person, erhoben von der Architektenkammer.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern M. Bossuyt, E. De Groot, A. Alen, J.-P. Moerman und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 24. Oktober 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Oktober 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Architektenkammer, mit Sitz in 1000 Br¸ssel, Livornostraat 160/2, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Wortfolge ´ und legt ihn dem f¸r den Mittelstand zust‰ndigen Minister zur Billigung vor ª in Absatz 1 sowie der Abs‰tze 2 bis 9 von Artikel 49 ß 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, ersetzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 ¸ber die Aus¸bung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 25. April 2006).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Wortfolge ´ und legt ihn dem f¸r den Mittelstand zust‰ndigen Minister zur Billigung vor ª in Absatz 1 sowie gegen die Abs‰tze 2 bis 9 von Artikel 49 ß 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1963 zur Einsetzung einer Architektenkammer, ersetzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Februar 2006 ¸ber die Aus¸bung des Architektenberufs im Rahmen einer juristischen Person. Diese Bestimmungen sehen einerseits eine Genehmigungsaufsicht durch den f¸r den Mittelstand zust‰ndigen Minister hinsichtlich der Festsetzung des Beitrags der Mitglieder sowie des Haushaltsplans der Architektenkammer und andererseits eine Aufsicht durch einen Regierungskommissar ¸ber die Beschl¸sse des nationalen Rates der Kammer vor.

    B.2. Haupts‰chlich macht der Ministerrat die Unzul‰ssigkeit der Nichtigkeitsklage mit der Begr¸ndung geltend, dass die klagende Partei es unterlasse, den Nachweis f¸r den Klageerhebungsbeschluss des nationalen Rates der Architektenkammer zu erbringen.

    In...

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