Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2009 vom 29. Oktober 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4607 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 138 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 des am 7. August

Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2009 vom 29. Oktober 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4607

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 138 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch den königlichen Erlass vom 19. März 2007 « in Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit », bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juni 2008, erhoben von Michel Masson und Alain Vandenhove.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden P. Martens und M. Bossuyt, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 9. Januar 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Januar 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 138 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch den königlichen Erlass vom 19. März 2007 « in Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit », bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juni 2008 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. Juli 2008, zweite Ausgabe): Michel Masson, wohnhaft in 4000 Lüttich, avenue des Ormes 44, und Alain Vandenhove, wohnhaft in 4800 Verviers, avenue de Spa 14.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage ist gegen Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und Nr. 3 Buchstabe a) des königlichen Erlasses vom 19. März 2007 « in Ausführung von Artikel 46 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit » (nachstehend: königlicher Erlass vom 19. März 2007), der durch das Gesetz vom 19. Juni 2008 bestätigt wurde, gerichtet.

    Die angefochtene Bestimmung ändert Artikel 138 § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser ab (nachstehend: koordiniertes Gesetz von 1987 über die Krankenhäuser).

    Nach der Annahme der angefochtenen Bestimmung wurde das Gesetz über die Krankenhäuser durch den königlichen Erlass vom 10. Juli 2008 koordiniert; diese Koordinierung hat jedoch keinen Einfluss auf diese Klage.

    In Bezug auf den Kontext der angefochtenen Bestimmung

    B.2.1. Artikel 90 des koordinierten Gesetzes von 1987 über die Krankenhäuser, ersetzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 14. Januar 2002, bestimmt hinsichtlich der Finanzierung der Betriebskosten der Krankenhäuser den Zuschlag, der den in einem Krankenhaus aufgenommenen Patienten in Rechnung gestellt werden kann.

    In der heutigen Fassung, abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2005 und das Gesetz vom 13. Dezember 2006, bestimmt dieser Artikel:

    § 1. Für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer oder in einem Zweibettzimmer, einschliesslich eines Tageskrankenhausaufenthalts, kann dem Patienten, der ein solches Zimmer verlangt hat, über den Finanzmittelhaushalt hinaus ein Zuschlag in Rechnung gestellt werden, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der Anzahl Betten des Krankenhauses für die Unterbringung von Patienten, die ohne Zahlung von Zuschlägen aufgenommen werden möchten, zur Verfügung gestellt werden kann.

    Die in Absatz 1 erwähnte Anzahl verfügbarer Betten muss eine ausreichende Anzahl Betten für Kinder umfassen, die während des Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet werden.

    Der König legt den Höchstbetrag des in Absatz 1 erwähnten Zuschlags, der für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer und in einem Zweibettzimmer in Rechnung gestellt werden kann, nach paritätischer Beratung der Versicherungsträger in Sachen Gesundheitspflegeversicherung und der die Krankenhausverwalter vertretenden Organe fest.

    Der König kann die Kategorien von Patienten bestimmen, für die in Abweichung von Absatz 1 infolge eines Aufenthalts in einem Zweibettzimmer - Tageskrankenhausaufenthalte einbegriffen - keinerlei Zuschlag in Rechnung gestellt werden darf.

    § 2. Für einen Aufenthalt in einem Einzelzimmer, einschliesslich eines Tageskrankenhausaufenthalts, darf in folgenden Fällen kein in Absatz 1 erwähnter Zuschlag in Rechnung gestellt werden:

    a) wenn der Gesundheitszustand des Patienten oder die technischen Bedingungen der Untersuchung, der Behandlung oder der Uberwachung den Aufenthalt in einem Einzelzimmer erfordern,

    b) wenn die Erfordernisse des Dienstes oder der Mangel an unbelegten Betten in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern den Aufenthalt in einem Einzelzimmer notwendig machen,

    c) wenn die Aufnahme unabhängig vom Willen des Patienten in einer Intensivpflege- oder Notfallversorgungseinheit erfolgt, für die Dauer des Aufenthalts in einer solchen Einheit,

    d) wenn die Aufnahme ein Kind betrifft, das während des Krankenhausaufenthalts von einem Elternteil begleitet wird.

    Ein Aufenthalt in einem Zweibettzimmer darf in den in Absatz 1 Buchstabe c) und d) erwähnten Fällen und wenn dieser Aufenthalt aufgrund eines Mangels an unbelegten Betten in Gemeinschaftszimmern erforderlich ist, nicht zu einem Zuschlag führen.

    § 3. Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 kann der Tageskrankenhausaufenthalt vom König näher bestimmt werden

    .

    Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Krankenhäuser unter Einhaltung der durch den König festgesetzten Höchstbeträge (Artikel 90 § 1 Absatz 3) grundsätzlich einen Zuschlag für einen Krankenhausaufenthalt in einem Einzelzimmer oder einem Zweibettzimmer in Rechnung stellen können.

    B.2.2. In Bezug auf die ursprüngliche Fassung von Artikel 90 des koordinierten Gesetzes von 1987 über die Krankenhäuser wurde in den Vorarbeiten zum Gesetz vom 14. Januar 2002 Folgendes dargelegt:

    Das Anrechnen von Zuschlägen für den Aufenthalt in einem Einzelzimmer ist verboten, wenn die Aufnahme unabhängig vom Willen des Patienten in einer Intensivpflege- oder Notfallversorgungseinheit erfolgt; dieses Verbot gilt für die gesamte Dauer des Aufenthalts in einer solchen Einheit; diese Kriterien werden den derzeit vorgesehenen hinzugefügt, nämlich der Gesundheitszustand des Patienten, die technischen Bedingungen der Untersuchung, der Behandlung oder Uberwachung, die der Aufenthalt in einem Einzelzimmer erfordert, oder wenn die Erfordernisse des Dienstes oder der Mangel an unbelegten Betten in Zweibett- oder Gemeinschaftszimmern den Aufenthalt in einem Einzelzimmer notwendig machen

    (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001...

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