Auszug aus dem Urteil Nr. 154/2006 vom 18. Oktober 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 3844 In Sachen : Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. September 2005 zur Regelung

Auszug aus dem Urteil Nr. 154/2006 vom 18. Oktober 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3844

In Sachen : Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 19. September 2005 zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheit, erhoben von A. MariÎn.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 9. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob A. MariÎn, wohnhaft in 2840 Rumst, Lazarusstraat 7, Klage auf vˆllige oder teilweise Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 19. September 2005 ´ zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheit ª (Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, was die Befugnis der Immobilienerwerbsaussch¸sse f¸r Mehrgemeindezonen betrifft), verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. November 2005.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Der Kl‰ger beantragt die teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2005 zur Regelung einer in Artikel 78 der Verfassung erw‰hnten Angelegenheit (Gesetz zur Ab‰nderung des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, was die Befugnis der Immobilienerwerbsaussch¸sse f¸r Mehrgemeindezonen betrifft), der bestimmt:

    ´ Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Bestimmung erg‰nzt:

    ' Der Polizeirat ist ebenfalls erm‰chtigt zu Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit im Sinne von Artikel 61 ß 1 des Programmgesetzes vom 6. Juli 1989. ' ª.

    B.2.1. Der Ministerrat bringt vor, dass die eingereichte Klageschrift als unzul‰ssig abzuweisen sei, weil einerseits der Kl‰ger kein persˆnliches und unmittelbares Interesse nachweise und andererseits die Klageschrift keine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegr¸nde enthalte.

    B.2.2. Ohne dass es sich als notwendig erweist, sich zum Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein des persˆnlichen und...

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