Auszug aus dem Urteil Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4763 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 69 des Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener B

Auszug aus dem Urteil Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4763

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 69 des Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, erhoben von Luc Lamine.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 17. August 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. August 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Luc Lamine, der in 2840 Rumst, Lazarusstraat 7, Domizil erwählt hat, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 69 des Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. April 2009, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Der angefochtene Artikel 69 des Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten bestimmt:

    Die durch die Artikel 21 bis 23 des vorliegenden Gesetzes am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen sind nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Abänderungen Gegenstand einer endgültigen Verurteilung waren

    .

    Die in der angefochtenen Bestimmung vorgesehene Ubergangsregelung ist am 15. April 2009 in Kraft getreten.

    B.2.1. Vor ihrer Abänderung durch die Artikel 21 bis 23 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 bestimmten die Artikel 6, 7 Absatz 1 Nr. 2, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches:

    Art. 6. Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden.

    Art. 7. Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:

    [...]

    2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.

    Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt,

    [...]

    Art. 9. Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs ausgesetzt.

    Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.

    Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.

    Art. 9bis. Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren überschreiten dürfen.

    Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die...

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