Auszug aus dem Urteil Nr. 53/2008 vom 13. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4218 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. März 2007 zur Abänderung des ordentliches Gesetzes vom
Auszug aus dem Urteil Nr. 53/2008 vom 13. M‰rz 2008
Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4218
In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 28. M‰rz 2007 zur Ab‰nderung des ordentliches Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur, erhoben von der VoG ´ FÈdÈration royale de l'Industrie des Eaux et des Boissons rafraÓchissantes ª und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 11. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 28. M‰rz 2007 zur Ab‰nderung des ordentliches Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. April 2007): die VoG ´ FÈdÈration royale de l'Industrie des Eaux et des Boissons rafraÓchissantes ª, mit Vereinigungssitz in 1040 Br¸ssel, avenue des Arts 43, die ´ NestlÈ Waters Marketing & Distribution ª AG, mit Gesellschaftssitz in 1070 Br¸ssel, boulevard Industriel 198, und die ´ Danone Waters & Beverages Belux ª AG, mit Gesellschaftssitz in 1160 Br¸ssel, avenue Jules Cockx 6.
(...)
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In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf den Gegenstand der Klage
B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 28. M‰rz 2007 zur Ab‰nderung des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur. Aus der Darlegung der Klageschrift geht hervor, dass die Klage sich auf Artikel 3 dieses Gesetzes bezieht. Dessen Artikel 2 und 3 lauten wie folgt:
´ Art. 2. In Artikel 369 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der fˆderalen Staatsstruktur werden folgende ƒnderungen vorgenommen:
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Nr. 17 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
' 17. Verpackungsabgabe: auf Getr‰nkeverpackungen erhobene Abgabe; '
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Nr. 18 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
' 18. Einzelverpackung: jede Verpackung, ungeachtet des Materials, die dazu bestimmt ist, an den Endverbraucher geliefert zu werden, ohne dass daran eine ƒnderung vorgenommen wurde. '
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Es wird eine Nr. 19 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:
' 19. wiederverwendbare Einzelverpackung: jede Verpackung im Sinne von Nr. 18, bei der die nat¸rliche oder juristische Person, die in dieser Verpackung verpackte Getr‰nke f¸r den Konsum bereitstellt, nachweist, dass diese Verpackung mindestens sieben Mal wieder gef¸llt werden kann, dass sie mit einem Pfandsystem zur¸ckgenommen und tats‰chlich wiederverwendet wird. Das Pfand betr‰gt mindestens 0,16 EUR f¸r Verpackungen mit einem Inhalt von mehr als 0,5 Liter und 0,08 EUR f¸r Verpackungen mit einem Inhalt von hˆchstens 0,5 Liter '.
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3. Artikel 371 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
' Art. 371. Eine Verpackungsabgabe ist zu entrichten:
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bei der Bereitstellung von in Einzelverpackungen verpackten Getr‰nken im Sinne von Artikel 370 f¸r den Konsum in Sachen Akzisen;
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bei der in Belgien erfolgten Vermarktung der vorerw‰hnten, in Einzelverpackungen verpackten Getr‰nke, wenn diese Verpackung sp‰ter erfolgt als die Bereitstellung dieser Getr‰nke f¸r den Konsum in Sachen Akzisen.
Diese Verpackungsabgabe betr‰gt:
- 1,4100 EUR je Hektoliter des in wiederverwendbaren Einzelverpackungen verpackten Produktes;
- 9,8600 EUR je Hektoliter des in nicht wiederverwendbaren Einzelverpackungen verpackten Produktes ' ª.
B.2. Der vorerw‰hnte Artikel 369 Nr. 19 des Gesetzes vom 16. Juli 1993 ist anschliessend durch Artikel 155 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 abge‰ndert worden, doch die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass die neue Bestimmung nicht nachteilig f¸r sie sei und somit nicht in ihre Klage aufzunehmen sei.
Da die angefochtene Bestimmung am Tag der Verˆffentlichung des Gesetzes vom 28. M‰rz 2007 im Belgischen Staatsblatt (aufgrund von Artikel 5 dieses Gesetzes), das heisst am 10. April 2007, in Kraft getreten ist und somit Folgen haben konnte vor ihrem Ersatz durch Artikel 155 des vorerw‰hnten Programmgesetzes (das am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist), beh‰lt die Nichtigkeitsklage einen Gegenstand in Bezug auf diese Bestimmung.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund
B.3. In einem ersten Klagegrund, der abgeleitet ist aus einem Verstoss gegen die Artikel 10, 11, 23 und 172 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Grunds‰tzen der guten Verwaltung, der vorsichtigen und rationellen Nutzung der Naturressourcen (oder Grundsatz der Sparsamkeit), der Bek‰mpfung von Umweltbeeintr‰chtigungen vorzugsweise an der Quelle sowie mit dem Grundsatz der Verh‰ltnism‰ssigkeit, f¸hren die klagenden Parteien einerseits an, dass die angefochtenen Bestimmungen eine Diskriminierung einf¸hrten zwischen den Steuerpflichtigen, die eine Abgabe von 1,4100 Euro je Hektoliter f¸r wiederverwendbare Einzelverpackungen entrichten m¸ssten, und den Steuerpflichtigen, die eine Abgabe von 9,8600 Euro je Hektoliter f¸r nicht wiederverwendbare Einzelverpackungen entrichten m¸ssten, selbst wenn sie wiederverwertbar seien; sie f¸hren andererseits an, dass diese Bestimmungen eine diskriminierende Gleichbehandlung einf¸hrten, indem sie f¸r alle nicht wiederverwendbaren Verpackungen, ungeachtet dessen, ob sie wiederverwertbar seien oder nicht, den gleichen Satz von 9,8600...
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