Auszug aus dem Urteil Nr. 186/2008 vom 18. Dezember 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4393 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion

Auszug aus dem Urteil Nr. 186/2008 vom 18. Dezember 2008

Geschäftsverzeichnisnummer 4393

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste, erhoben von der VoG « Nationale Gewerkschaft des Polizei- und Sicherheitspersonals » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 14. Dezember 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Dezember 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Juni 2007, dritte Ausgäbe): die VoG « Nationale Gewerkschaft des Polizei- und Sicherheitspersonals », mit Sitz in 1040 Brüssel, Generaal Bernheimlaan 18-20, Michel Brasseur, wohnhaft in 4500 Huy, chaussée de Waremme 54, Marc Claerhout, wohnhaft in 8500 Kortrijk, Condédreef 127, Philip Van Hamme, wohnhaft in 8310 Brügge, Astridlaan 112, und Jérôme Aoust, wohnhaft in 7021 Havré, rue Salvador Allende 126.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf das Interesse

    B.1. In Bezug auf die erste klagende Partei führt der Ministerrat an, ihr Interesse beschränke sich auf die Interessen ihrer einzelnen Mitglieder. In Bezug auf den zweiten Kläger macht der Ministerrat geltend, er gehöre der « Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei » (nachstehend: die Generalinspektion) an. In Bezug auf die dritte, die vierte und die fünfte klagende Partei führt der Ministerrat an, sie seien derzeit für Gewerkschaftsaufgaben freigestellt, so dass ihre Befugnisse als Beamter der Gerichtspolizei oder Gerichtspolizeioffizier ausgesetzt seien.

    B.2.1. Der zweite Kläger wurde mittels einer vorläufigen Sofortmassnahme aufgrund von Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Rechtsstellung bestimmter Mitglieder der Polizeidienste (nachstehend: Gesetz über die Generalinspektion) von der Generalinspektion zur föderalen Polizei zurückgeschickt, wo er Hauptkommissar ist. Er kann zusätzlich Gegenstand einer vorherigen Untersuchung sein. Folglich weist der zweite Kläger das rechtlich erforderliche Interesse auf.

    B.2.2. Da die Klage seitens der zweiten klagenden Partei zulässig ist, braucht das Interesse der ersten, der dritten, der vierten und der fünften...

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