Auszug aus dem Urteil Nr. 133/2010 vom 25. November 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4820 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25, 26, 30 Buchstabe c), 101 und 105 der Ordonnanz der Regi

Auszug aus dem Urteil Nr. 133/2010 vom 25. November 2010

Geschäftsverzeichnisnummer 4820

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25, 26, 30 Buchstabe c), 101 und 105 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches, erhoben von der VoG « Inter-Environnement Bruxelles » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. November 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. November 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 25, 26, 30 Buchstabe c), 101 und 105 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. Mai 2009 zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. Mai 2009): die VoG « Inter-Environnement Bruxelles », mit Sitz in 1050 Brüssel, rue d'Edimbourg 26, die VoG « Pétitions-Patrimoine », mit Sitz in 1000 Brüssel, rue du Marteau 19, und die VoG « Atelier de Recherche et d'Action Urbaines », mit Sitz in 1000 Brüssel, boulevard Adolphe Max 55.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Artikel 58 des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches (nachstehend: CoBAT), angenommen durch einen Erlass der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 9. April 2004, der durch Artikel 32 der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 « zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches » ratifiziert wurde, bestimmte:

    Der Gemeinderat kann aus eigener Initiative oder auf einen gemäss den Bestimmungen von Artikel 51 eingereichten Antrag hin beschliessen, einen besonderen Flächennutzungsplan für die Gesamtheit oder einen Teil seines Gebiets aufzuheben

    .

    Artikel 25 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 « zur Abänderung der Ordonnanz vom 13. Mai 2004 zur Ratifizierung des Brüsseler Raumordnungsgesetzbuches » fügt dieser Bestimmung drei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzu:

    Die Regierung kann unter den in Artikel 54 erwähnten Bedingungen und durch einen mit Gründen versehenen Erlass die völlige oder teilweise Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans beschliessen.

    In diesem Fall fordert sie den Gemeinderat auf, dies gemäss diesem Abschnitt zu tun, und sie legt die Fristen fest, innerhalb deren der Gemeinderat ihr den Beschluss zur Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans, zur Eröffnung der öffentlichen Untersuchung und zur Weiterleitung der vollständigen Akte im Hinblick auf die Genehmigung des Aufhebungsbeschlusses gemäss Artikel 61 unterbreiten muss.

    Falls der Gemeinderat die Aufforderung der Regierung abgewiesen oder die ihm auferlegten Fristen nicht eingehalten hat, kann die Regierung an seiner Stelle den besonderen Flächennutzungsplan gemäss den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren aufheben

    .

    B.1.2. Artikel 59 des CoBAT bestimmte:

    Der Gemeinderat nimmt einen Beschlussentwurf zur Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans mit einem Bericht zur Rechtfertigung der Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans anstelle seiner Abänderung an und unterbreitet ihn einer öffentlichen Untersuchung.

    Diese wird sowohl durch Aushang als auch durch eine Mitteilung im Belgischen Staatsblatt und in mindestens drei französischsprachigen Zeitungen und drei niederländischsprachigen Zeitungen, die in der Region verteilt werden, bekannt gegeben gemäss den durch die Regierung festgelegten Modalitäten.

    Die öffentliche Untersuchung dauert dreissig Tage. Beschwerden und Anmerkungen werden innerhalb dieser Frist an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet und dem Protokoll über den Abschluss der Untersuchung beigefügt. Dieses wird durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist für die öffentliche Untersuchung erstellt

    .

    Artikel 26 der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 ändert Absatz 1 dieses Artikels 59 ab, der nunmehr wie folgt lautet:

    Der Gemeinderat nimmt einem Beschlussentwurf zur Aufhebung eines besonderen Flächennutzungsplans mit einem Plan des betreffenden Gebiets im Falle einer teilweisen Aufhebung und einem Bericht zur Rechtfertigung der Aufhebung des besonderen Flächennutzungsplans anstelle seiner Abänderung an und unterbreitet ihn einer öffentliche Untersuchung. In dem in Artikel 58 letzter Absatz erwähnten Fall wird der vorgenannte Bericht durch die Regierung erstellt

    .

    B.1.3. Artikel 98 des CoBAT bestimmte:

    § 1. Niemand darf ohne eine vorherige, schriftliche und ausdrückliche Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums:

    1. bauen, ein Grundstück für die Errichtung einer oder mehrerer feststehender Anlagen benutzen, einschliesslich Werbevorrichtungen und Aushängeschildern;

    Unter ' bauen ' und ' feststehende Anlagen errichten ' ist die Errichtung eines Gebäudes oder eines Bauwerks oder das Anbringen einer Anlage - selbst aus nicht dauerhaften Materialien - zu verstehen, die in den Boden eingelassen, darin oder in einer bestehenden Konstruktion verankert wird oder deren Auflage am Boden die Stabilität gewährleistet und die an Ort und Stelle bleiben soll, selbst wenn sie abgebaut oder fortbewegt werden kann;

    2. eine bestehende Konstruktion umbauen, mit Ausnahme der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten; unter umbauen ist die innere oder äussere Veränderung eines Gebäudes, eines Bauwerks oder einer Anlage zu verstehen, insbesondere durch Hinzufügen oder Beseitigen eines Raums, eines Dachs, die Änderung des Aussehens der Konstruktion oder die Verwendung anderer Materialien, selbst wenn durch diese Arbeiten das Volumen der bestehenden Konstruktion nicht verändert wird;

    3. eine Konstruktion abreissen;

    4. wieder errichten;

    5. die Zweckbestimmung der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes ändern, selbst wenn diese Änderung keine Arbeiten erfordert;

    die Nutzung der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes ändern, selbst wenn diese Änderung keine Arbeiten erfordert, jedoch sofern diese Änderung auf einer durch die Regierung festgelegten Liste steht.

    Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) ' Nutzung ': die bestehende faktische Nutzung eines unbebauten Gutes oder eines oder mehrerer Räume eines bebauten Gutes;

    b) ' Zweckbestimmung ': die Zweckbestimmung eines unbebauten Gutes oder eines oder mehrerer Räume eines bebauten Gutes, die in der Baugenehmigung oder in der städtebaulichen Genehmigung angegeben ist, oder, in Ermangelung einer solchen Genehmigung oder einer Präzisierung in dieser Genehmigung, die in den Flächennutzungsplänen angegebene Zweckbestimmung;

    6. das Bodenrelief erheblich verändern;

    7. abholzen;

    8. hochstämmige Bäume fällen;

    9. roden oder die Vegetation gleich welchen Gebiets, deren Schutz die Regierung gegebenenfalls als notwendig erachtet, ändern;

    10. ein Grundstück gewöhnlich nutzen für:

    a) das Abstellen eines oder mehrerer Gebrauchtfahrzeuge, Schrott, Materialien oder Abfällen;

    b) das Parken von Fahrzeugen, einschliesslich der zu Werbezwecken dienenden Fahrzeuge oder Anhänger;

    c) das Anbringen einer oder mehrerer beweglicher Anlagen, die zu Wohnzwecken dienen können, wie Wohnwagen, Campingwagen, abgemeldete Fahrzeuge, Zelte. Die Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich für das Campen mit beweglichen Anlagen auf einem Campingplatz im Sinne der Rechtsvorschriften über das Camping;

    11. Handlungen und Arbeiten unternehmen oder unternehmen lassen zur Restaurierung, Durchführung von Grabungen oder Veränderung des Aussehens der Gesamtheit oder eines Teils eines Gutes, das auf der Liste der geschützten oder unter Schutz stehenden Güter steht oder dessen Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft, oder ein solches Gut verlagern.

    Die Regierung legt die Modalitäten zur Anwendung dieses Paragraphen fest.

    § 2. Die Regierung kann die Liste der Arbeiten und Handlungen festlegen, die wegen ihrer Geringfügigkeit keine Genehmigung erfordern. Diese Liste gilt nicht für Handlungen und Arbeiten an einem Gut, das auf der Liste der geschützten oder unter Schutz stehenden Güter steht oder dessen Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft.

    § 3. Die Bestimmungen dieses Gesetzbuches finden Anwendung auf die nicht in § 1 erwähnten Handlungen und Arbeiten, wenn eine Städtebauverordnung für deren Ausführung eine Genehmigung vorschreibt.

    Eine solche Verordnung darf sich jedoch nicht auf Handlungen und Arbeiten beziehen, die auf der in § 2 erwähnten Liste stehen

    .

    Artikel 30 Buchstabe c) der Ordonnanz vom 14. Mai 2009 fügt zwischen den Paragraphen 2 und 3 dieser Bestimmung zwei Paragraphen mit folgendem Wortlaut ein:

    § 2/1. Die Regierung kann für die Güter, die auf der Liste der geschützten oder unter Schutz stehenden Güter stehen oder deren Einschreibungs- oder Einstufungsverfahren läuft, nach einer Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz eine getrennte Liste der Handlungen und Arbeiten festlegen, die wegen ihrer geringen Bedeutung in Bezug auf Städtebau und/oder Erbe keine Genehmigung erfordern.

    § 2/2. Der beauftragte Beamte stellt auf Bitte der Verwaltung oder von wenigstens einem Drittel der betroffenen Eigentümer einen Verwaltungsplan des Erbes gemäss Artikel 206 Nr. 10 auf.

    Der Verwaltungsplan des Erbes ermöglicht es insbesondere, die darin erlaubten Handlungen und Arbeiten von einer Genehmigung oder von der Stellungnahme der Königlichen Kommission für Denkmal- und Landschaftsschutz zu befreien.

    Die Regierung legt die Zusammenstellung der Antragsakte und die Anwendungsmodalitäten dieses Artikels fest.

    Nach der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags verfasst die Verwaltung ein Lastenheft, das der Königlichen...

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