Auszug aus dem Urteil Nr. 41/2007 vom 15. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4002 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Kapitel V und XIII, wenigstens von Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezem

Auszug aus dem Urteil Nr. 41/2007 vom 15. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4002

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Kapitel V und XIII, wenigstens von Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung, erhoben von Dirk Vanrysselberghe.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 21. Juni 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Juni 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Dirk Vanrysselberghe, wohnhaft in 9000 Gent, K.L. Ledeganckstraat 11, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Kapitel V und XIII, wenigstens von Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 21. Dezember 2005).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagende Partei beantragt in der Hauptsache die Nichtigerkl‰rung der Kapitel V und XIII des Gesetzes vom 13. Dezember 2005 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Fristen, den kontradiktorischen Antrag und das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung, hilfsweise des gesamten Artikels 19 des vorerw‰hnten Gesetzes und noch mehr hilfsweise von Artikel 19 des vorerw‰hnten Gesetzes, insofern diese Bestimmung einen neuen Artikel 1675/16bis ß 5 in das Gerichtsgesetzbuch einf¸gt.

    B.2. Der Hof muss den Umfang der Nichtigkeitsklage auf der Grundlage des Inhaltes der Klageschrift, insbesondere auf der Grundlage der Darlegung der Klagegr¸nde bestimmen. Er beschr‰nkt seine Pr¸fung auf die Bestimmungen, bei denen dargelegt wird, inwiefern sie gegen die in den Klagegr¸nden angef¸hrten Bestimmungen verstossen w¸rden.

    Da nur Klagegr¸nde gegen Artikel 19 des vorerw‰hnten Gesetzes angef¸hrt werden, insofern er einen neuen Artikel 1675/16bis ß 5 in das Gerichtsgesetzbuch einf¸gt, beschr‰nkt der Hof seine Pr¸fung auf diese Bestimmung.

    B.3. Die angefochtene Bestimmung, die in Kapitel V - ´ Die kollektive...

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