Auszug aus dem Urteil Nr. 188/2006 vom 29. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 4037 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Artikel 478 und 1086 des Gerichtsgesetzbuches, erhoben vo

Auszug aus dem Urteil Nr. 188/2006 vom 29. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4037

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerkl‰rung der Artikel 478 und 1086 des Gerichtsgesetzbuches, erhoben von C. Konstantinidis.

Der Schiedshof, beschr‰nkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden M. Melchior und den referierenden Richtern R. Henneuse und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. August 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. August 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob C. Konstantinidis, wohnhaft in 1420 Braine-l'Alleud, Clos du Champ d'Abeiche 19, Klage auf teilweise Nichtigerkl‰rung der Artikel 478 und 1086 des Gerichtsgesetzbuches (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Oktober 1967).

    Am 19. September 2006 haben die referierenden Richter R. Henneuse und E. Derycke in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ¸ber den Schiedshof den Vorsitzenden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden kˆnnten, dem in beschr‰nkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, ein Urteil zu verk¸nden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerkl‰rung offensichtlich unzul‰ssig ist.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei bittet den Hof, einerseits die Artikel 440, 478, 682, 1080 und 1086 des Gerichtsgesetzbuches auszulegen und andererseits die Artikel 478 Absatz 1 erster und zweiter Satz und 1086 desselben Gesetzbuches f¸r nichtig zu erkl‰ren.

    B.2. Gem‰ss den Artikeln 2 und 19 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ¸ber den Schiedshof kann eine Privatperson beim Hof nur eine Nichtigkeitsklage oder eine Klage auf einstweilige Aufhebung einreichen. Der Hof kann dem Antrag der klagenden Partei auf Auslegung somit nicht stattgeben.

    B.3. Ausserdem sind laut Artikel 3 ß 1 des vorerw‰hnten Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 und unbeschadet der Artikel 3 ß 2, 3bis und 4 desselben Gesetzes Klagen auf Nichtigerkl‰rung einer Gesetzesbestimmung nur dann zul‰ssig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Verˆffentlichung der angefochtenen Bestimmung im Belgischen Staatsblatt erhoben werden.

    Im vorliegenden Fall wurde Artikel 1086 des Gerichtsgesetzbuches im Belgischen Staatsblatt vom 31. Oktober 1967 verˆffentlicht. Artikel 478 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches wurde durch Artikel 23 des...

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