Auszug aus dem Urteil Nr. 200/2006 vom 13. Dezember 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 4045 In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 468 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, abgeändert durc

Auszug aus dem Urteil Nr. 200/2006 vom 13. Dezember 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4045

In Sachen : Klage auf teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 468 ß 3 des Gerichtsgesetzbuches, abge‰ndert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches ¸ber die Rechtsanwaltschaft und das Disziplinarverfahren in Bezug auf ihre Mitglieder, erhoben von J. Van Malleghem.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern M. Bossuyt, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 14. September 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 15. September 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Van Malleghem, wohnhaft in 8900 Ypern, Meensestraat 44, Klage auf teilweise Nichtigerkl‰rung von Artikel 468 ß 3 des Gerichtsgesetzbuches, abge‰ndert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches ¸ber die Rechtsanwaltschaft und das Disziplinarverfahren in Bezug auf ihre Mitglieder (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juli 2006, zweite Aufgabe).

    Am 5. Oktober 2006 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J.-P. Snappe in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ¸ber den Schiedshof den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden kˆnnten, vorzuschlagen, ein Urteil zu verk¸nden, in dem die offensichtliche Unbegr¸ndetheit der Klage festgestellt wird.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 zur Ab‰nderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches ¸ber die Rechtsanwaltschaft und das Disziplinarverfahren in Bezug auf ihre Mitglieder hat Artikel 468 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt. Artikel 468 ß 3 dieses Gesetzbuches bestimmt nunmehr:

    ´ Der Rechtsanwalt, der Pr‰sident der Rechtsanwaltskammer, der er angehˆrt, und der Generalprokurator kˆnnen innerhalb einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung die Entscheidung des Berufungsdisziplinarrates dem Kassationshof gem‰ss den f¸r Kassationsbeschwerden in Zivilsachen geltenden Formvorschriften vorlegen.

    Vorbehaltlich anders lautender Entscheidung hat die Kassationsbeschwerde Suspensivwirkung.

    Wird...

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