Auszug aus dem Urteil Nr. 54/2005 vom 8. März 2005 Geschäftsverzeichnisnrn. 2949 und 2950 In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf die Artikel 371 und 376 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 199

Auszug aus dem Urteil Nr. 54/2005 vom 8. M‰rz 2005

Gesch‰ftsverzeichnisnrn. 2949 und 2950

In Sachen : Pr‰judizielle Fragen in bezug auf die Artikel 371 und 376 ß 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, gestellt vom Gericht erster Instanz Mons.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der pr‰judiziellen Fragen und Verfahren

    In zwei Urteilen vom 29. Januar 2004 in Sachen T. Booz und H. Chamizo gegen den Belgischen Staat bzw. in Sachen M. Noschese gegen den Belgischen Staat, deren Ausfertigungen am 17. M‰rz 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen sind, hat das Gericht erster Instanz Mons folgende pr‰judizielle Frage gestellt:

    ´ Verstossen die Artikel 371 und 376 ß 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung, indem sie zusammen dahingehend ausgelegt werden, dass sie jede Mˆglichkeit ausschliessen, von Amts wegen Befreiung einer Steuer¸berzahlung zu erteilen, die sich aus f¸r beweiskr‰ftig erkl‰rten neuen Unterlagen oder Tatbest‰nden - insbesondere einem Urteil des Schiedshofes nach einer pr‰judiziellen Frage, wobei eine Bestimmung des Steuergesetzes f¸r verfassungswidrig erkl‰rt wurde - ergibt, wenn der Steuerschuldner von diesen Unterlagen oder Tatbest‰nden vor Ablauf der im obenerw‰hnten Artikel 371 vorgesehenen ordentlichen Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat, sie aber erst nach Ablauf dieser Frist und vor Ablauf der in Artikel 376 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Frist von drei Monaten eingereicht oder geltend gemacht hat? ª

    Diese unter den Nummern 2949 und 2950 ins Gesch‰ftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die Artikel 371 und 376 ß 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend EStGB 1992) besagten in der Fassung, in der sie auf die vor dem verweisenden Richter anh‰ngigen Streitsachen und somit vor ihrer Ab‰nderung durch das Gesetz vom 15. M‰rz 1999 anwendbar sind:

    ´ Art. 371. Die Beschwerden m¸ssen begr¸ndet sein und zur Vermeidung des Verfalls sp‰testens am 30. April des Jahres eingereicht werden, das demjenigen folgt, in dem die Steuer festgesetzt wurde, ohne dass diese Frist jedoch weniger als sechs Monate ab dem Datum des Steuerbescheids oder der Mitteilung der Veranlagung oder der Erhebung der auf andere Weise als durch Heberolle erhobenen Steuern betragen darf ª.

    ´ Art. 376. ß 1. Der Steuerdirektor oder der von ihm beauftragte Beamte gew‰hrt von Amts wegen eine Befreiung von Steuer¸berzahlungen, die sich aus materiellen Fehlern oder Doppelbesteuerungen ergeben oder die sich...

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