Auszug aus dem Urteil Nr. 152/2009 vom 13. Oktober 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4740 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Beschlusses des Parlaments der Region Brü

Auszug aus dem Urteil Nr. 152/2009 vom 13. Oktober 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4740

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Beschlusses des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt vom 23. Juni 2009 zur Genehmigung des Berichts der mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlverrichtungen und der Beschwerden bezüglich der Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt vom 7. Juni 2009 beauftragten Sonderkommission, erhoben von Hans Van de Cauter und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden M. Bossuyt und den Berichterstattern Richterin T. Merckx-Van Goey und Vorsitzender P. Martens, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des Beschlusses des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt vom 23. Juni 2009 zur Genehmigung des Berichts der mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlverrichtungen und der Beschwerden bezüglich der Wahlen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt vom 7. Juni 2009 beauftragten Sonderkommission: Hans Van de Cauter, wohnhaft in 1180 Brüssel, Merlostraat 8, Luc Claerhout, wohnhaft in 1020 Brüssel, Rommelaerelaan 75, und Valentijn Cardon, wohnhaft in 1130 Brüssel, Twyeninckstraat 36.

    Am 8. Juli 2009 haben die referierenden Richter T. Merckx-Van Goey und P. Martens in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Vorsitzenden davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Hof vorzuschlagen, ein Urteil zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Hofes fällt.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung und einstweilige Aufhebung des « Beschlusses des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt vom 23. Juni 2009 zur Genehmigung des Berichts der mit der Prüfung der Gültigkeit der Wahlverrichtungen und insbesondere der Beschwerde der B.U.B. bezüglich der...

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