Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2006 vom 8. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 4040 In Sachen : Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 § 1 Nr. 16, 11 § 1 und § 3 Nr. 8, 24 Absatz 2, 29 §

Auszug aus dem Urteil Nr. 170/2006 vom 8. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4040

In Sachen : Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 ß 1 Nr. 16, 11 ß 1 und ß 3 Nr. 8, 24 Absatz 2, 29 ß 1 Absatz 2 Nr. 1 und 45 ß 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen T‰tigkeiten mit Waffen, erhoben von J. Debucquoy.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 6. September 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. September 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Debucquoy, wohnhaft in 7800 Ath, chaussÈe de Mons 290, Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 3 ß 1 Nr. 16, 11 ß 1 und ß 3 Nr. 8, 24 Absatz 2, 29 ß 1 Absatz 2 Nr. 1 und 45 ß 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen T‰tigkeiten mit Waffen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juni 2006, dritte Ausgabe).

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerkl‰rung derselben Gesetzesbestimmungen.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Artikel 3 ß 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen T‰tigkeiten mit Waffen bestimmt:

    ´ Folgende Waffen gelten als verbotene Waffen:

    [...]

    16. vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern festgelegte Ger‰te, Waffen und Munition, die eine ernste Bedrohung f¸r die ˆffentliche Sicherheit darstellen kˆnnen, und Waffen und Munition, die aus diesem Grund ausschliesslich von den in Artikel 27 ß 1 Absatz 2 und 3 erw‰hnten Diensten in Besitz gehalten werden d¸rfen,

    [...] ª.

    Artikel 11 desselben Gesetzes bestimmt:

    ´ ß 1. Ohne vorherige Erlaubnis des f¸r den Wohnort des Antragstellers zust‰ndigen Gouverneurs ist es Privatpersonen verboten, eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe oder die dazugehˆrige Munition zu besitzen. Diese Erlaubnis kann nur nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei des Wohnortes des Antragstellers binnen drei Monaten nach Antragstellung ausgestellt werden. Der Beschluss ist mit...

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