Auszug aus dem Urteil Nr. 105/2010 vom 16. September 2010 Geschäftsverzeichnisnummer: 4768 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, erhoben vo

Auszug aus dem Urteil Nr. 105/2010 vom 16. September 2010

Geschäftsverzeichnisnummer: 4768

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, erhoben von der « Brussels Securities » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern E. De Groot, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 16. September 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. September 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Brussels Securities » AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, avenue Marnix 24, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 205 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992. In der Fassung, die auf das Steuerjahr 2004, auf das sich die klagende Partei in ihrer Klageschrift bezieht, anwendbar war, lautete diese Bestimmung wie folgt:

    § 1. Kein Abzug aufgrund von Artikel 202 wird gewährt in Bezug auf Einkünfte aus Aktiva, die zur Ausübung der Berufstätigkeit genutzt werden in Niederlassungen, über die der Steuerpflichtige im Ausland verfügt und deren Gewinne aufgrund internationaler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

    § 2. Der in Artikel 202 vorgesehene Abzug wird auf den Betrag der Gewinne des Besteuerungszeitraums beschränkt, der nach der Anwendung von Artikel 199 übrig bleibt, verringert um:

    1. nicht als Werbungskosten abzugsfähige unentgeltliche Zuwendungen, mit Ausnahme der in Anwendung der Artikel 199 und 200 von den Gewinnen abgezogenen unentgeltlichen Zuwendungen,

    2. in Artikel 53 Nr. 6 bis 11 und 14 erwähnte Kosten,

    3. in Artikel 54 erwähnte Zinsen, Vergütungen und Entlohnungen,

    4. in Artikel 55 erwähnte nicht abzugsfähige Zinsen,

    5. Arbeitgeberbeiträge, die gezahlt werden in Ausführung einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung und damit gleichgesetzte Prämien gewisser Lebensversicherungen in dem Masse, wie diese Beiträge und Prämien den in den Artikeln 59 und 195 festgelegten Bedingungen und Grenzen nicht entsprechen, und Pensionen, Renten und andere als...

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