10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil VI - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil VI des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Juli 1972 zur Billigung des Europäischen Ubereinkommens zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit, unterzeichnet in Straßburg am 20. Januar 1966, und zur Einfügung in das Gerichtsgesetzbuch eines sechsten Teils über das Schiedsverfahren, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 27. März 1985 über die Aufhebung von Schiedssprüchen,

- das Gesetz vom 19. Mai 1998 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches über das Schiedsverfahren.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

[TEIL VI - Schiedsverfahren

[Teil VI mit den Artikeln 1676 bis 1723 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 4. Juli 1972 (B.S. vom 8. August 1972)]

  1. 1676 - 1. Jede bereits entstandene oder aus einem bestimmten Rechtsverhältnis künftig entstehende Streitsache kann Gegenstand eines Schiedsvertrags sein, sofern der Abschluss eines Vergleichs über diese Streitsache zulässig ist.

    2. [Jeder, der die Rechtsfähigkeit oder die Befugnis besitzt, Vergleiche abzuschließen, kann einen Schiedsvertrag abschließen.

    Unbeschadet der Bestimmungen der besonderen Gesetze können juristische Personen des öffentlichen Rechts jedoch nur einen Schiedsvertrag abschließen, wenn dieser die Beilegung von Streitsachen mit Bezug auf die Ausarbeitung oder Ausführung eines Vertrags betrifft. Ein solcher Schiedsvertrag unterliegt denselben Bedingungen, was seinen Abschluss betrifft, wie der Vertrag, dessen Ausführung Gegenstand des Schiedsverfahrens ist. Darüber hinaus dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts in allen Angelegenheiten, die durch das Gesetz oder durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt sind, einen Schiedsvertrag abschließen. In diesem Erlass können ebenfalls die Bedingungen und Regeln festgelegt werden, die im Hinblick auf den Abschluss des Vertrags einzuhalten sind.]

    3. Die vorhergehenden Bestimmungen sind anwendbar, vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.

    [Art. 1676 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 19. Mai 1998 (B.S. vom 7. August 1998)]

  2. 1677 - Jeder Schiedsvertrag muss Gegenstand eines von den Parteien unterzeichneten Schriftstücks oder anderer Urkunden sein, die für die Parteien verbindlich sind und aus denen ihr Wille hervorgeht, das Schiedsverfahren in Anspruch zu nehmen.

  3. 1678 - 1. Der Schiedsvertrag ist nicht gültig, wenn er einer Partei hinsichtlich der Bestellung des oder der Schiedsrichter eine bevorzugte Stellung einräumt.

    2. Vorbehaltlich der durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind Schiedsverträge, die vor der Entstehung einer Streitsache abgeschlossen werden, über die das Arbeitsgericht aufgrund der Artikel 578 bis 583 erkennen muss, von Rechts wegen nichtig.

  4. 1679 - 1. Wird ein Richter mit einer Streitsache befasst, die Gegenstand eines Schiedsvertrags ist, so hat er sich auf Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären, es sei denn, dass der Schiedsvertrag hinsichtlich dieser Streitsache nicht gilt oder beendet ist; die Einrede muss vor jeder anderen Einrede und jedem anderen Verteidigungsmittel vorgebracht werden.

    2. Ein Antrag an das Gericht, Sicherungsmaßnahmen oder vorläufige Maßnahmen anzuordnen, ist mit dem Schiedsvertrag nicht unvereinbar und gilt nicht als Verzicht auf dessen Anwendung.

  5. 1680 - Jeder, der vertragsfähig ist, kann Schiedsrichter sein, mit Ausnahme von Minderjährigen, auch wenn diese für mündig erklärt worden sind, von Personen, denen ein gerichtlicher Pfleger zugewiesen ist, und von denjenigen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder die unter die Aussetzung des Wahlrechts fallen.

  6. 1681 - 1. Das Schiedsgericht muss aus einer ungeraden Anzahl von Schiedsrichtern zusammengesetzt sein. Es kann aus einem einzigen Schiedsrichter bestehen.

    2. Sieht der Schiedsvertrag eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern vor, so ist ein zusätzlicher Schiedsrichter zu bestellen.

    3. Haben die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter nicht im Schiedsvertrag festgelegt und einigen sie sich nicht über die Anzahl, so setzt sich das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern zusammen.

  7. 1682 - Die Parteien können entweder im Schiedsvertrag oder nach dessen Abschluss den Einzelschiedsrichter oder die Schiedsrichter bestellen oder einen Dritten mit dieser Bestellung beauftragen. Haben die Parteien die Schiedsrichter nicht bestellt und haben sie über die Art der Bestellung keine Vereinbarung getroffen, so bestellt jede von ihnen, sobald eine Streitsache entstanden ist, einen Schiedsrichter oder gegebenenfalls eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern.

  8. 1683 - 1. Die Partei, die die Streitsache vor das Schiedsgericht bringen will, übersendet der Gegenpartei eine entsprechende Notifizierung. Die Notifizierung muss sich auf den Schiedsvertrag beziehen und den Streitgegenstand angeben, wenn er nicht bereits im Schiedsvertrag angeführt ist.

    2. Sind mehrere Schiedsrichter vorgesehen und sind sie von den Parteien zu bestellen, so enthält die Notifizierung auch die Mitteilung der Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter durch die Partei, die sich auf den Schiedsvertrag beruft; in derselben Notifizierung ist die Gegenpartei aufzufordern, den oder die Schiedsrichter zu bestellen, dessen/deren Bestellung ihr zusteht.

    3. Ist ein Dritter mit der Bestellung des Einzelschiedsrichters oder der Schiedsrichter beauftragt und hat er diese Bestellung nicht vorgenommen, so ist die in Nr. 1 vorgesehene Notifizierung auch an ihn zu richten, um ihn zu dieser Bestellung aufzufordern.

    4. Die Bestellung eines Schiedsrichters kann nach der Notifizierung dieser Bestellung nicht mehr zurückgenommen werden

  9. 1684 - 1. Hat die Gegenpartei oder der Dritte, an den die Notifizierung gemäß Artikel 1683 gerichtet worden ist, den oder die Schiedsrichter, deren Bestellung ihm zusteht, nicht innerhalb eines Monats nach der Notifizierung bestellt, so hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf Antragschrift der zuerst handelnden Partei den oder die Schiedsrichter zu ernennen.

    2. Haben die Parteien vereinbart, dass ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll, und haben sie ihn nicht innerhalb eines Monats nach der in Artikel 1683 vorgesehenen Notifizierung in gegenseitigem Einvernehmen bestellt, so erfolgt seine Ernennung, wie in Nr. 1 bestimmt.

  10. 1685 - 1. Ist die Anzahl der gemäß den vorstehenden Bestimmungen bestellten oder ernannten Schiedsrichter eine gerade, so ernennen sie einen weiteren Schiedsrichter, der Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Einigen sich die Schiedsrichter nicht, so hat der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf Antrag der zuerst handelnden Partei die Ernennung vorzunehmen, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Der Präsident kann entweder nach Ablauf eines Monats, nachdem der letzte Schiedsrichter sein Amt angenommen hat, oder sobald das Nichtzustandekommen einer Einigung feststeht, angerufen werden.

    2. Ist die Anzahl der bestellten Schiedsrichter eine ungerade, so ernennen sie den Vorsitzenden des Schiedsgerichts aus ihrer Mitte, es sei denn, dass die Parteien eine andere Art der Ernennung vereinbart haben. Einigen sich die Schiedsrichter nicht, erfolgt die Ernennung gemäß Nr. 1.

  11. 1686 - 1. In den in den Artikeln 1684 und 1685 vorgesehenen Fällen kann gegen die Entscheidung des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz kein Rechtsmittel eingelegt werden.

    2. Sowohl die Befugnis der Schiedsrichter, sich über ihre Zuständigkeit auszusprechen, als auch das Recht einer Partei, die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts geltend zu machen, bleiben von der Entscheidung des Präsidenten unberührt.

  12. 1687 - 1. Stirbt ein Schiedsrichter oder kann er sein Amt aus einem rechtlichen oder tatsächlichen Grunde nicht ausüben, verweigert er die Ubernahme des Amtes oder übt er es nicht aus oder wird sein Amt durch eine Vereinbarung der Parteien beendet, so wird er gemäß den für seine Bestellung oder Ernennung geltenden Vorschriften ersetzt. Falls der oder die Schiedsrichter jedoch namentlich im Schiedsvertrag bestellt sind, endet dieser von Rechts wegen.

    2. Ergeben sich in den in Nr. 1 vorgesehenen Fällen Streitigkeiten, werden diese von der zuerst handelnden Partei vor das Gericht Erster Instanz gebracht. Entscheidet dieses Gericht, dass der Schiedsrichter zu ersetzen ist, so ernennt es den Ersatzschiedsrichter und berücksichtigt hierbei die aus dem Schiedsvertrag hervorgehenden Absichten der Parteien.

    3. Die Parteien können eine Vereinbarung treffen, die von den Vorschriften dieses Artikels abweicht.

  13. 1688 - Der Tod einer...

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