10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil VII - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil VII (Art. 1724 bis 1737) des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Februar 2005 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Vermittlung, so wie er abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 15. Juni 2005 zur Abänderung von Artikel 488bis des Zivilgesetzbuches und von Artikel 1727 des Gerichtsgesetzbuches.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

  1. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

    (...)

    [TEIL VII - Vermittlung]

    [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

    [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze]

    [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

    [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie:

  2. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten Angelegenheiten,

  3. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten,

  4. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden,

  5. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind.

    Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.]

    [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

    [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen.

    § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung beendet ist.

    § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.]

    [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

    [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen:

  6. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche Qualifikation verfügen,

  7. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung oder Erfahrung nachweisen,

  8. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- und Unparteilichkeitsgarantien bieten,

  9. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers unvereinbar ist,

  10. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben.

    § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist.

    § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.]

    [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]

    [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und Sonderkommissionen zusammensetzt.

    § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.

    Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet.

    Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.

    Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt.

    Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen Ministeriellen Erlass festgelegt.

    Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen Vorschlag:

    ...

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