10. OKTOBER 1967 - Gerichtsgesetzbuch, Teil IV, Buch I - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache von Teil IV, Buch I des Gerichtsgesetzbuches, so wie es nacheinander abgeändert worden ist durch:

- das Gesetz vom 9. April 1980 zur Festlegung einer Teillösung des Problems der Gerichtskostenhilfe und zur Regelung der Besoldung der im Rahmen der Gerichtskostenhilfe beauftragten Rechtsanwaltspraktikanten,

- das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,

- das Gesetz vom 11. Juli 1994 bezüglich der Polizeigerichte und zur Einführung einiger Bestimmungen bezüglich der Beschleunigung und der Modernisierung der Strafgerichtsbarkeit,

- das Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Gerichtskostenhilfe im Hinblick auf das Ausstellen von Abschriften von Aktenstücken der Gerichtsakte in Strafsachen,

- das Gesetz vom 23. November 1998 über den juristischen Beistand (Belgisches Staatsblatt vom 10. März 2000),

- das Gesetz vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten,

- das Gesetz vom 19. Februar 2001 über die Vermittlung in Familiensachen bei Gerichtsverfahren,

- das Gesetz vom 6. Januar 2003 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Gerichtskostenhilfe betrifft,

- das Gesetz vom 21. Februar 2005 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Vermittlung,

- das Gesetz vom 1. Juli 2006 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf die Gerichtskostenhilfe,

- das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung,

- das Gesetz vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen,

- das Gesetz vom 19. Dezember 2006 zur Umwandlung des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern zum Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern, zur Aufhebung des Stempelsteuergesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Gesetzesabänderungen,

- das Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Abänderung von Artikel 682 des Gerichtsgesetzbuches (I),

- das Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einfügung eines Artikels 682bis in das Gerichtsgesetzbuch (II).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Ubersetzungen in Malmedy erstellt worden.

10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH

(...)

TEIL IV - ZIVILVERFAHREN

BUCH I - GERICHTSKOSTENHILFE

[KAPITEL I - Begriffsbestimmung]

[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 2 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]

Artikel 664 - Gerichtskostenhilfe besteht darin, Personen, die nicht über die erforderlichen Einkünfte verfügen, um die Kosten eines Verfahrens, auch eines außergerichtlichen Verfahrens, zu bestreiten, von der Zahlung der [verschiedenen Gebühren], Registrierungs-, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren, und der anderen Kosten, die mit einem Verfahren verbunden sind, ganz oder teilweise zu befreien. Sie garantiert den Betreffenden ebenfalls das unentgeltliche Eingreifen der öffentlichen und ministeriellen Amtsträger unter den nachstehend erwähnten Bedingungen.

[Sie ermöglicht den Betreffenden ebenfalls, den unentgeltlichen Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen in Anspruch zu nehmen.]

[Art. 664 Abs. 1 abgeändert durch Art. 66 des G. vom 19. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -; Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]

[KAPITEL II - Anwendungsbereich]

[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 3 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]

  1. 665 - Gerichtskostenhilfe kann gewährt werden:

    1. für alle Handlungen mit Bezug auf Klagen, die vor einen Richter des gerichtlichen Standes, ein Verwaltungsgericht oder ein Schiedsgericht gebracht werden oder dort anhängig sind,

    2. für Handlungen mit Bezug auf die Vollstreckung von Urteilen und Entscheiden,

    3. für Verfahren auf Antragschrift,

    4. für Verfahrenshandlungen, die in die Zuständigkeit eines Mitglieds des gerichtlichen Standes fallen oder die das Eingreifen eines öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers erfordern,

    [5. [für freiwillige oder gerichtliche Vermittlungsverfahren, die von einem Vermittler geführt werden, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist,]]

    [6. für alle durch das Gesetz oder den Richter auferlegten außergerichtlichen Verfahren,

    7. für die Vollstreckung authentischer Urkunden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Rahmen von Artikel 11 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen unter den in dieser Richtlinie bestimmten Bedingungen,]

    [8. für den Beistand eines Fachberaters bei gerichtlichen Begutachtungen.]

    [Art. 665 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 19. Februar 2001 (B.S. vom 3. April 2001) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2001 - und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005) - in Kraft ab dem 30. September 2005 -; einziger Absatz Nr. 6 und 7 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -; einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -]

  2. 666 - Wenn für die Aktiva eines Konkurses davon ausgegangen wird, dass sie unzureichend sind, um die ersten Liquidationskosten zu decken, ordnet der mit der Sache befasste Richter von Amts wegen oder auf Antrag des Konkursverwalters die Unentgeltlichkeit des Verfahrens an.

    Die Unentgeltlichkeit wird bis zum Ablauf der vierzigtägigen Frist ab dem Konkurseröffnungsurteil ebenfalls für die Sicherungshandlungen und Sicherungsverfahren gewährt.

  3. 667 - Gerichtskostenhilfe wird Personen belgischer Staatsangehörigkeit gewährt, wenn ihr Anspruch rechtmäßig erscheint und sie nachweisen, dass ihre Einkünfte unzureichend sind.

    [Die Entscheidung des Büros für juristischen Beistand, durch die teilweise oder vollständig unentgeltlicher weiterführender juristischer Beistand gewährt wird, gilt als Nachweis unzureichender Einkünfte.]

    [Art. 667 Abs. 2 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]

  4. 668 - [Gerichtskostenhilfe kann unter denselben Bedingungen folgenden Personen gewährt werden:

    1. Ausländern gemäß den internationalen Verträgen,

    2. Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des Europarates,

    3. Ausländern, die ordnungsgemäß ihren gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben [oder die sich ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten],

    4. Ausländern in den im Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Verfahren.]

    [Art. 668 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 15. Dezember 1980 (B.S. vom 31. Dezember 1980); einziger Absatz Buchstabe c) ergänzt durch Art. 14 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]

    [KAPITEL III - Verfahren]

    [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 4 des G. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 10. August 2006) - in Kraft ab dem 10. August 2006 -]

  5. 669 - Wird dem Antragsteller Gerichtskostenhilfe gewährt, kann dies, der Höhe seiner Einkünfte entsprechend, von der Zahlung einer Summe an den Einnehmer des Registrierungsamtes abhängig gemacht werden, deren Betrag in der Entscheidung, durch die die Gerichtskostenhilfe gewährt wird, festgelegt wird.

  6. 670 - Der Antrag auf Gerichtskostenhilfe wird vor das Büro des Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst werden muss, oder des Ortes, in dem die Handlungen verrichtet werden müssen, gebracht.

    Er wird jedoch an das Büro des Kassationshofes, an das Büro des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, an den Friedensrichter oder das Polizeigericht gerichtet, wenn der Rechtsstreit in ihre Zuständigkeit fällt oder die zu verrichtenden Handlungen ihrer Gerichtsbarkeit...

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