22. MAI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung über die administrativen Geldbussen im Bereich der öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region, insbesondere der Artikel 36bis, 36ter und 36quater, abgeändert bzw. eingefügt durch das Dekret vom 6. Dezember 2007;

Aufgrund des am 16. April 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens n° 44.318/4 des Staatsrats;

Aufgrund des am 19. Mai 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 22. Mai 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. : Dekret: das Dekret vom 21. Dezember 1989 über die öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region;

  2. : Betriebsgesellschaften: die in Artikel 18 des Dekrets erwähnten Gesellschaften;

  3. : Betreiber: die Betriebsgesellschaften sowie die Gesellschaften, die aufgrund des Artikels 36 des Dekrets mit dem Betrieb der spezialisierten regelmässigen und unregelmässigen Dienste beauftragt sind;

  4. : Personal: jede mit den Betreibern durch einen Arbeitsvertrag verbundene Person;

  5. : Kontrollpersonal: das in Artikel 36ter des Dekrets erwähnte Personal der Betriebsgesellschaften;

  6. : sanktionierendes Personal: das in Artikel 36quater des Dekrets erwähnte Personal der Betriebsgesellschaften;

  7. : Verwaltungskosten: die durch die Wallonische Regierung in der Regelung in Bezug auf die Tarife für die Personenbeförderung auf dem Netz der Verkehrsgesellschaften der Wallonischen Region bestimmten Verwaltungskosten;

  8. : Infrastruktur: alle von den Betriebsgesellschaften für den Betrieb der öffentlichen Verkehrsmittel benutzten Flächen und insbesondere die Haltestellen und die oberirdischen und unterirdischen Stationen des Verkehrsnetzes, mit Ausnahme der Flächen, die von Drittpersonen, die über einen gültigen Nachweis verfügen, besetzt werden;

  9. : kontrollierte Zone: eine zur Infrastruktur gehörende Zone, die mittels einer geeigneten Beschilderung abgegrenzt ist und innerhalb deren die Öffentlichkeit im Besitz eines gültigen Fahrscheins sein muss;

  10. : Anlagen: alle Einrichtungen, die zur Betreibung der öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden oder die durch bzw. für die Betriebsgesellschaften an bzw. in der Infrastruktur angebracht werden;

  11. : Fahrzeug: jedes von...

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