14. FEBRUAR 2011 - Programmdekret 2011

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - PERSONENBEZOGENE ANGELEGENHEITEN

Artikel 1 - Entschuldungsfonds.

Artikel 2 des Dekrets vom 14. Dezember 1992 zur Einrichtung eines Entschuldungsfonds in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 29. April 1996, wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    Der Fonds dient zur Deckung der Ausgaben, die sich aus der Entschuldung von Privatpersonen oder -haushalten ergeben, und zur Garantiedeckung von Darlehen, die im Rahmen des begleiteten Sozialkredits gewährt wurden.

  2. Nach Absatz 1 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Die Regierung kann pro Kalenderjahr für alle gewährten begleiteten Sozialkredite insgesamt eine Garantie mit einem Höchstbetrag von 2.000 Euro übernehmen

    .

    Art. 2 - Schuldnerberatung und Entschuldung.

    In Artikel 12 des Dekrets vom 29. April 1996 über Schuldnerberatung und Entschuldung wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

    Die Vergabekommission erteilt Gutachten zur Ablehnung oder Gewährung eines Antrags auf eine Intervention des Entschuldungsfonds

    .

    Art. 3- Nicht dringender Krankentransport.

    Artikel 2 des Dekrets vom 4. Juni 2007 über den nicht dringenden Krankentransport wird wie folgt abgeändert:

  3. § 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

    Die Anerkennung ist unbefristet.

  4. In § 4 Absatz 1 wird die Wortfolge "zur Verlängerung oder" gestrichen.

    Art. 4 - Häusliche Hilfe.

    Artikel 10 des Dekrets vom 16. Februar 2009 über die Dienste der häuslichen Hilfe und die Schaffung einer Beratungsstelle für die häusliche, transmurale und stationäre Hilfe wird wie folgt ersetzt:

    Art. 10 - Bezuschussung.

    § 1 - Die Regierung bestimmt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Höhe der Bezuschussung, die Bezuschussungsbedingungen und die Modalitäten, unter denen die Dienste der häuslichen Hilfe ihre Aufgaben erfüllen.

    Die Regierung kann zur Festlegung der Bezuschussung der in Artikel 9 erwähnten Hilfen jährliche Pauschalbeträge oder jährliche Stundenpakete für die zu erbringenden Dienstleistungsstunden beim Nutzniesser festlegen. Bei der Festlegung der Höhe des Zuschusses wird den geschätzten Einnahmen des Dienstes Rechnung getragen.

    Der Pauschalbetrag kann sich auf die gesamten Kosten der Organisation oder auf gewisse Personal- und/oder Funktionskosten der Organisation beziehen.

    § 2 - Sind Stundenpakete festgelegt, erfolgt die Berechnung des Zuschusses für die betroffenen Hilfen durch die Multiplikation der festgelegten Stundenpakete mit einer von der Regierung festgelegten Stundenpauschale. Die Stundenpauschale für die entsprechenden Hilfen bezieht sich auf alle mit der Hilfeleistung in Verbindung stehenden Kosten der Organisation.

    Die Regierung kann die jährlichen Stundenpakete im Laufe des betreffenden Jahres bei entsprechendem Bedarf abändern.

    § 3 - Erreicht der bezuschusste Dienst in einem Kalenderjahr das in Anwendung von § 2 festgelegte Stundenpaket nicht oder kann er die Kosten für den in Anwendung von § 1 festgelegten Pauschalbetrag nicht belegen, fordert die Regierung den Betrag von jeder nicht geleisteten Stunde bzw. von allen nicht belegten Kosten im darauffolgenden Jahr zurück oder verrechnet diesen Betrag mit dem Zuschuss für das darauffolgende Kalenderjahr

    .

    KAPITEL 2 - KULTURELLE ANGELEGENHEITEN

    Art. 5 - BRF.

    Artikel 1 Absatz 3 des Dekrets vom 27. Juni 1986 über das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird gestrichen.

    Art. 6 - Geschäftsführungsvertrag mit dem BRF.

    Artikel 1bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 16. Oktober 1995 und abgeändert durch die Dekrete vom 3. Februar 2003 und vom 8. November 2004, wird zu Artikel 1.9.

    Art. 7 - Auftrag des BRF.

    Nach Artikel 1 desselben Dekrets werden acht neue Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt. Es handelt sich dabei um die Artikel 1.1 bis 1.8:

    Art. 1.1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufgaben beauftragt:

    1. der Veranstaltung von linearen audiovisuellen Mediendiensten;

    2. der Bereitstellung von mit der Tätigkeit gemäss Nummer 1 in Zusammenhang stehenden nichtlinearen audiovisuellen Mediendiensten;

    3. dem Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von linearen audiovisuellen Mediendiensten oder für die Bereitstellung von nichtlinearen audiovisuellen Mediendiensten notwendig sind;

    4. allen Geschäften und Massnahmen, die für die Tätigkeiten gemäss den Nummern 1 bis 3 oder für die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.

    Art. 1.2 - Das Zentrum sorgt nach Massgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle Bewohner des deutschen Sprachgebiets gleichmässig und ständig mit zwei linearen auditiven Mediendiensten und einem linearen televisuellen Mediendienst versorgt werden. Es sorgt darüber hinaus dafür, dass deutschsprachige Bewohner ausserhalb des deutschen Sprachgebiets mit mindestens einem linearen auditiven und einem linearen televisuellen Mediendienst versorgt werden. Zum Versorgungsauftrag zählt auch die Bereitstellung von mit linearen Mediendiensten im Zusammenhang stehenden nichtlinearen Mediendiensten gemäss Artikel 1.4.

    Art. 1.3 - Das Zentrum hat durch die Gesamtheit seiner gemäss Artikel 1.2 verbreiteten Mediendienste folgenden Kernauftrag:

    1. die umfassende Information der Bevölkerung über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

    2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

    3. die Förderung der Identität der Deutschsprachigen Gemeinschaft im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;

    4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;

    5. die Vermittlung und Förderung von Kultur, Kunst, Sprache und Wissenschaft;

    6. die angemessene Berücksichtigung und Förderung der künstlerischen und kreativen Produktion in der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

    7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;

    8. die Darbietung von Unterhaltung;

    9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;

    10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen einschliesslich der Bewusstseinsbildung zur Integration behinderter Menschen in der Gesellschaft und am Arbeitsplatz;

    11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien und der Kinder sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

    12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der verschiedenen anerkannten Kulte und anerkannten nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften;

    13. die Verbreitung und Förderung von Jugend-, Schul- und Erwachsenenbildung und die Förderung der Medienkompetenz;

    14. die Information über Themen der Gesundheit und des...

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