14. FEBRUAR 2011 - Dekret über Bestattungen und Grabstätten

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine bestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

  1. Interessehabende(r): den Inhaber einer Konzession, seine Erben oder Rechtsnachfolger, aber auch nicht verwandte Personen, Verwaltungen oder Vereinigungen, die ein Interesse an dem historischen oder künstlerisch wertvollen Grabmal haben;

  2. Person, die mit der Bestattung betraut ist: die Person, die der Verstorbene testamentarisch bezeichnet hat, oder, in Ermanglung, die Erben oder Rechtsnachfolger oder, in Ermanglung, die Person, die in der letzten Lebensphase mit dem Verstorbenen derart enge und häufige Kontakte pflegte, dass sie vermutlich den letzten Willen des Verstorbenen hinsichtlich seiner Bestattungsart kennt.

    Art. 2 - Friedhöfe und Krematorien unterliegen der Amtsgewalt, der Ordnungsbefugnis und der Aufsicht der Gemeindebehörden, die dafür sorgen, dass dort keinerlei Unordnung herrscht, keine Handlungen verrichtet werden, die gegen die Ehrfurcht vor den Toten verstossen, und keine Exhumierung ohne Erlaubnis des Bürgermeisters erfolgt.

    Auf interkommunalen Friedhöfen und Krematorien üben die Behörden der Gemeinde, in der der Friedhof oder das Krematorium gelegen ist, die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse aus.

    Art. 3 - Die Beisetzung der sterblichen Uberreste in der Erde und die Verstreuung der Asche sind kostenlos für die Personen, die im Bevölkerungsregister, im Ausländerregister oder im Warteregister der Gemeinde eingetragen sind.

    Für Konzessionen kann eine Gebühr erhoben werden.

    KAPITEL 2 - BESTATTUNGSSTÄTTEN

    Abschnitt 1 - Öffentliche Friedhöfe und Krematorien

    Art. 4 - § 1 - Jede Gemeinde verfügt über mindestens einen Friedhof.

    Nur eine Gemeinde oder eine Interkommunale kann einen Friedhof oder ein Krematorium errichten und betreiben.

    Im Falle eines interkommunalen Friedhofs oder Krematoriums üben die Organe der Interkommunalen die in den Artikeln 4 § 2 Absatz 2, 5, 6 § 1, 7, 9 - 14, 21 § 1 Absatz 1, 22 und 24 dieses Dekrets vorgesehenen Befugnisse der Gemeindebehörden aus.

    Krematorien werden innerhalb eines Friedhofs oder auf einem angrenzenden Grundstück, das in derselben Gemeinde wie der Friedhof gelegen ist, errichtet.

    Die Regierung bestimmt die Kriterien zur Errichtung und zur Betreibung der Krematorien. Sie organisiert die Einhaltung dieser Kriterien.

    § 2 - Jeder Friedhof verfügt über Parzellen für Gräber. In jeder Gemeinde gibt es mindestens ein Urnenfeld, eine Streuwiese und ein Kolumbarium.

    Der Gemeinderat kann eine in den Friedhof integrierte Parzelle anlegen, die die Bestattung gemäss den Riten und Traditionen von anerkannten Kulten ermöglicht.

    § 3 - Friedhöfe sind so umfriedet, dass sie den Charakter einer würdevollen Ruhestätte garantieren.

    Art. 5 - § 1 - Sind für Be erdigungen neue Friedhöfe angelegt worden, legt der Gemeinderat das Datum fest, ab dem keine Beerdigungen mehr auf den früheren Friedhöfen stattfinden.

    Diese bleiben in dem Zustand, in dem sie sich befinden; sie dürfen mindestens zehn Jahre lang zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

    Der Gemeinderat beschliesst, wie der Schliessungsbeschluss bekannt gemacht wird.

    § 2 - Nach Ablauf der in § 1 festgesetzten Frist oder mindestens zehn Jahre nach der letzten Beerdigung, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat, wird der Beschluss des Gemeinderats zur Änderung der Zweckbestimmung der früheren Friedhofsgelände der Regierung zur Billigung vorgelegt. Ausgrabungen und Tiefbauarbeiten dürfen jedoch nur mit Zustimmung der zuständigen Inspektion für Hygiene ausgeführt werden.

    § 3 - In Ermangelung eines Beschlusses, der das Datum festlegt, ab dem keine Beerdigungen mehr stattfinden dürfen, kann der Gemeinderat ebenfalls eine Änderung der Zweckbestimmung des früheren Friedhofs beschliessen, wenn mindestens zehn Jahre seit der letzten Beerdigung auf diesem Friedhof verstrichen sind, wobei die Eintragung im Beerdigungsregister Beweiskraft hat.

    In diesem Fall wird der Beschluss des Gemeinderats zur Änderung der Zweckbestimmung des Friedhofs erst wirksam, nachdem eine Abschrift des Beschlusses während eines Jahres am Eingang des Friedhofs angeschlagen worden ist.

    Die Bestimmungen von § 2 finden Anwendung.

    Art. 6 - § 1 - Jede Gemeinde verfügt über eine vom Gemeinderat verabschiedete Friedhofsordnung und ein Friedhofsregister. Dieses Register kann in Papierform oder in elektronischer Form bestehen. Ein Register in Papierform ist gebunden und die Seiten sind durchnummeriert.

    Wenn eine Gemeinde mehrere Friedhöfe verwaltet, kann sie ein Register pro Friedhof führen oder alle Friedhöfe in einem Register verwalten.

    § 2 - Das Register enthält mindestens folgende Informationen:

  3. den Namen des Friedhofs;

  4. die Daten, an denen der Friedhof geschaffen und ausgedehnt wurde;

  5. gegebenenfalls das Datum, ab dem keine Beerdigungen mehr stattgefunden haben;

  6. gegebenenfalls das Datum der Schliessung des Friedhofs und die Frist für die Rücknahme der Grabmäler.

    Ausserdem enthält das Register:

  7. für jede Grabstätte und jede Zelle des Kolumbariums:

    1. die Nummer der Parzelle, der Grabreihe, der Grabstätte und der Zelle;

    2. einen Eintrag über das Vorhandensein einer Konzession;

    3. die Identität der Verstorbenen und die Angabe, ob eine Einbalsamierung vorgenommen wurde;

    4. das Datum der Bestattung jedes Sargs und jeder Urne;

    5. das Datum der Exhumierung jedes Sargs und jeder Urne aus der Grabstätte und seine/ihre neue Bestimmung;

    6. das Datum der Verlegung der sterblichen Uberreste und der Asche oder das Datum der Einäscherung der sterblichen Uberreste und der Verstreuung der Asche;

    7. das Datum der Verlegung der Grabstätten auf einen neuen Friedhof und die Angabe ihres neuen Platzes;

  8. für jede Streuwiese: die Identität der Verstorbenen, deren Asche verstreut wurde, sowie das Datum der Verstreuung;

  9. für jede erteilte Konzession:

    1. das Datum des Beginns der Konzession, ihre Dauer, ihr Ende und ihre eventuellen Erneuerungen mit deren Dauer;

    2. die Anzahl offener Stellen für die Bestattung von Särgen oder Urnen;

    3. die Liste der Begünstigten der Konzession und ihre Abänderungen;

    4. das Datum, an dem die sterblichen Uberreste und die Asche in einen einzigen Sarg gelegt wurden und die Abschrift der diesbezüglichen Erlaubnis des Bürgermeisters;

    5. das Datum der Urkunde, die den Ablauf der Konzession ankündigt;

    6. die Frist für die Rücknahme der Grabmäler;

  10. für jede Grabstätte, für die keine Konzession besteht und die Gegenstand eines Entfernungsbeschlusses ist:

    1. das Datum des Beschlusses zur Entfernung der Grabstätte;

    2. das Datum, an dem dieser...

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