17. JULI 2008 - Dekret über einige Genehmigungen, für die zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Die zwingenden Gründe des Allgemeininteresses sind erwiesen für die Gewährung der Städtebaugenehmigungen, der Umweltgenehmigungen und der Globalgenehmigungen, die sich auf die folgenden Handlungen und Arbeiten beziehen:

  1. die nachfolgend angeführten Handlungen und Arbeiten zur Einrichtung der Infrastrukturen und Empfangsgebäude der regionalen Flughäfen Lüttich-Bierset und Charleroi-Brüssel Süd:

    1. für den Flughafen Lüttich-Bierset:

      - Erweiterung der Frachtzone Nord für die Flugzeugstellplätze und die geplanten Frachthallen;

      - die Umgehungsstrasse und der Taxiway Süd;

      - der Bau eines vierten Behälters des Kraftstofflagers;

      - der TGV-Bahnhof für den Güterverkehr;

      - die Erweiterung des Pkw-Parkplatzes südlich der Autobahn;

      - das geplante Bürogebäude;

    2. für den Flughafen Charleroi-Brüssel Süd:

      - die Verlängerung der Piste, einschliesslich des Baus von Zubringern sowie die Verlängerung des Taxiway Nord zwischen den Zubringern;

      - der Kontrollturm und die Radarstation;

      - die Erweiterung der Flugzeughallen;

      - die Einrichtung von Enteisungsflächen;

      - die Verbindung R3-Flughafen;

      - die Ringstrasse und der Taxiway Süd;

      - die Erweiterung des Flughafengebäudes;

      - die Erweiterung der Pkw-Parkplätze;

      - der Bahnhof und die Eisenbahninfrastrukturen;

  2. In Ausführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 11. Oktober 2001 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt über den mehrjährigen Investitionsplan 2001-2012 der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die auf dem Gebiet der Wallonischen Region auszuführenden Handlungen und Arbeiten, die sich auf das RER-Netz beziehen;

  3. im Rahmen der Durchführung des am 27. Mai 1999 durch die Wallonische Regierung verabschiedeten Entwicklungsplans des regionalen Raums (Teil 3 Punkt 1.4.), die Handlungen und Arbeiten, die sich auf die strukurierenden öffentlichen Verkehrsmittel für Charleroi, Lüttich, Namur und Mons beziehen;

  4. die auf dem Gebiet der Wallonischen Region fehlenden Abschnitte des Strassen und Wasserstrassennetzes des transeuropäischen Verkehrnetzes, angeführt in der Entscheidung Nr. 884/20044/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes.

    Art. 2 - Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten in Artikel 84 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe erwähnt werden, wird die Genehmigung durch die Regierung oder durch den beauftragten Beamten erteilt, gemäss den Modalitäten und unter den Bedingungen, die in Artikel 127 des genannten Gesetzbuches festgelegt worden sind, einschliesslich jener von § 3 des genannten Artikels.

    Falls die in Artikel 1 angeführten Handlungen und Arbeiten einen Betrieb im Sinne des Dekrets vom 11. März...

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