19. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Einführung der von der « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) gewährten Öko-Darlehen
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches, insbesondere des Artikels 179;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie);
Aufgrund des am 10. September 2007 abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2007-2012 zwischen der Wallonischen Region und dem « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie »;
Aufgrund der Beschlüsse der gemeinsamen Sitzung der Wallonischen Regierung und der Regierung der Französischen Gemeinschaft vom 28. August 2008, und der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2008 im Hinblick auf die Einführung eines integrierten Massnahmenpakets (Informationen, Ratschläge, Darlehen zum Nullsatz), das die Privatpersonen anreizt, Investitionen zu konkretisieren, die ihnen Energieeinsparungen sowie eine entsprechende Verringerung ihrer Finanzlasten erlauben;
Aufgrund des am 19. Dezember 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 19. Dezember 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
In der Erwägung, dass der « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie » ein Immobilienvermittler ist, der den kinderreichen Familien mit geringen Verhältnissen Hypothekendarlehen gewährt, um ihnen zu erlauben, das Eigentum einer menschenwürdigen Wohnung zu erwerben oder zu erhalten;
Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung gewährt jährlich dem « Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie », nachstehend « Fonds » genannt, einen Zuschuss, der ihm erlaubt, « Öko-Darlehen » zu gewähren, die zur Finanzierung der Investitionen in Sachen Energieeinsparung im Wohnsektor bestimmt sind.
Dieser Zuschuss deckt die in der Form von Abzahlungs- und Hypothekendarlehen ausgelegten Kosten.
Im Falle der Abzahlungsdarlehen gewährt die Wallonische Regierung dem Fonds viermal im Jahre während der ganzen Laufzeit der Darlehen einen Betrag, der den ausstehenden Beträgen entspricht, so wie sich diese aus den Tilgungsplänen der in einem Quartal gewährten Darlehen ergeben, multipliziert mit dem Vierteljahresdurchschnittswert der am ersten Werktag eines jeden Monats des besagten Quartals durch ein Panel von drei auf dem Markt der Abzahlungskrediten anerkannten Einrichtungen auf Geschäfte von gleicher Art angewandten effektiven Jahreszinse.
Im Falle der Hypothekendarlehen gewährt die Wallonische Regierung dem Fonds viermal im Jahre während der ganzen Laufzeit der Darlehen einen Betrag, der den durchschnittlichen monatlichen ausstehenden Betrag der in einem Quartal gewährten Darlehen entspricht, multipliziert mit dem Vierteljahresdurchschnittswert der Zinsswapsätze 10 Jahre, die am ersten Werktag eines jeden Monats des besagten Quartals beobachtet werden, zuzüglich 100 Basispunkte, ausser wenn bei der letzten Kreditaufnahme ersichtlich wurde, dass die Kreditmarge der Finanzeinrichtung 20 Basispunkte überschreitet; in diesem Fall wird der Unterschied dann hinzugefügt.
Die Region überweist dem Fonds die Zuschüsse auf der Grundlage von vierteljährlichen Forderungsanmeldungen.
Den natürlichen Personen gewährte Öko-Darlehen
Art. 2 - Die durch den vorerwähnten Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 bestimmten Gewährungsbedingungen finden Anwendung auf die Gewährung der Öko-Darlehen unter Vorbehalt der im Rahmen des vorliegenden Erlasses festgelegten Bestimmungen oder Abweichungen.
Art. 3 - Der Antragsteller muss Eigentümer des Gebäudes, das Gegenstand des Öko-Darlehens ist, seit 5 Jahren am Tag der Eröffnung der Darlehensakte sein, und am selben Datum seinen Hauptwohnsitz dort gewählt haben.
Art. 4 - Ein Öko-Darlehen darf nur für eine Wohnung gewährt werden, deren...
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