26 AVRIL 2007. - Loi relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines. - Coordination officieuse en langue allemande

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 26 avril 2007 relative à la mise à disposition du tribunal de l'application des peines (Moniteur belge du 13 juillet 2007), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 7 août 2008).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

26. APRIL 2007 - Gesetz über die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Strafgesetzbuches

Art. 2 - In Buch I Kapitel II des Strafgesetzbuches wird Artikel 7 Absatz 5 Nr. 2, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1930, in folgender Fassung wieder aufgenommen:

2. Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht

.

Art. 3 - In Buch I Kapitel II Abschnitt V desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt Ibis, der die Artikel 34bis bis 34quinquies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Unterabschnitt Ibis - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht

Art. 34bis - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht ist eine zusätzliche Strafe, die in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ausgesprochen werden muss oder ausgesprochen werden kann im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft vor Personen, die bestimmte die Unversehrtheit von Personen beeinträchtigende schwere Straftaten begangen haben. Diese zusätzliche Strafe beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptgefängnisstrafe oder der Zuchthausstrafe.

Art. 34ter - Gerichtshöfe und Gerichte sprechen eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aus:

1.Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 54, ausser wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen wurde,

2. Verurteilungen, in denen auf der Grundlage von Artikel 57 nach einem Verbrechen ein Verbrechensrückfall festgestellt wird, ausser wenn die frühere Strafe wegen eines politischen Verbrechens ausgesprochen wurde,

3. Verurteilungen zu einer Verbrechensstrafe auf der Grundlage der Artikel 137, wenn durch diese Straftat der Tod verursacht wurde, 376 Absatz 1, 417ter Absatz 3 Nr. 2 und 428 § 5.

Art. 34quater - Gerichtshöfe und Gerichte können eine Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht für eine nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe beginnende Dauer von mindestens fünf und höchstens fünfzehn Jahren im Rahmen folgender Verurteilungen aussprechen:

1. Verurteilungen von Personen, die, nachdem sie zu einer Strafe von mindestens fünf Jahren Gefängnis verurteilt wurden wegen Taten, mit denen vorsätzlich grosses Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht wurden, binnen einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verurteilung rechtskräftig geworden ist, erneut wegen ähnlicher Taten verurteilt werden,

2. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 136bis bis 136septies, 347bis § 4 Nr. 1 in fine, 393 bis 397, 417quater Absatz 3 Nr. 2, 433octies Nr. 1, 475, 518 Absatz 3 und 532,

3. Verurteilungen auf der Grundlage der Artikel 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 und 377 Absatz 1, 2, 4 und 6.

Art. 34quinquies - In den Fällen, in denen die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, werden die Verfahren in Bezug auf die Straftaten, auf die der Rückfall gegründet ist, der Verfolgungsakte beigefügt und die Gründe für die Entscheidung darin beschrieben.

KAPITEL III - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte

Art. 4 - In das Gesetz vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte wird ein Titel XIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"TITEL XIbis - Besondere Befugnisse des Strafvollstreckungsgerichts

KAPITEL I - Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht

Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 95/2 - § 1 - Die Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht, die gemäss den Artikeln 34bis bis 34quater des Strafgesetzbuches in Bezug auf einen Verurteilten ausgesprochen worden ist, beginnt nach Ablauf der effektiven Hauptstrafe.

§ 2 - Das Strafvollstreckungsgericht entscheidet vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe gemäss dem in Abschnitt 2 festgelegten Verfahren, ob dem überantworteten Verurteilten die Freiheit entzogen wird oder ob er unter Aufsicht freigelassen wird.

Nach der in Absatz 1 vorgesehenen Überprüfung durch das Strafvollstreckungsgericht wird der Verurteilte, dem eine bedingte Freilassung am Ende seiner effektiven Hauptstrafe gewährt wurde, unter Aufsicht freigelassen, gegebenenfalls unter Bedingungen, wie in § 2 von Artikel 95/7 vorgesehen.

§ 3 - Dem überantworteten Verurteilten wird die Freiheit entzogen, wenn bei ihm ein Risiko besteht, dass er schwere Straftaten begeht, die die körperliche und geistige Unversehrtheit Dritter beinträchtigen, und es nicht möglich ist, dieses Risiko durch das Auferlegen von Sonderbedingungen im Rahmen einer Freilassung unter Aufsicht zu beseitigen.

Abschnitt 2 - Verfahren zur Vollstreckung der Überantwortung

Art. 95/3 - § 1 - Wenn der Verurteilte inhaftiert ist, gibt der Direktor spätestens vier Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe eine Stellungnahme ab.

§ 2 - Die Stellungnahme des Direktors umfasst eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit Bezug auf die Freiheitsentziehung oder die Freilassung unter Aufsicht. Gegebenfalls gibt der Direktor die Sonderbedingungen an, deren Auferlegung an den Verurteilten er für erforderlich hält.

Artikel 31 §§ 1, 2 und 4 findet Anwendung.

Wenn der Verurteilte eine Strafe wegen in den Artikeln 372, 373 Absatz 2 und 3, 375, 376 Absatz 2 und 3 oder 377 Absatz 1, 2, 4 und 6 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten verbüsst, muss die Stellungnahme zusammen mit einem Gutachten eines Dienstes, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, eingereicht werden. Dieses Gutachten umfasst eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Behandlung aufzuerlegen.

Art. 95/4 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder, wenn der Verurteilte nicht inhaftiert ist, spätestens vier Monate vor dessen endgültiger Freilassung gemäss den Artikeln 44 § 5, 71 und 80 oder spätestens einen Monat, nachdem der Verurteilte, dessen Probezeit infolge der gemäss Artikel 47 § 2 gewährten vorläufigen Freilassung abgelaufen ist, in das Staatsgebiet zurückgekehrt ist, fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, die sie an das Strafvollstreckungsgericht schickt. Die Staatsanwaltschaft übermittelt dem Verurteilten und dem Direktor eine Abschrift.

Art. 95/5 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung des Strafvollstreckungsgerichts nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der effektiven Hauptstrafe stattfinden. Wenn die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht binnen der in Artikel 95/4 festgelegten Frist übermittelt wird, muss die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme vor oder während der Sitzung schriftlich...

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