18. DEZEMBER 2008 - Programmdekret bezüglich des wallonischen Steuerwesens (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der Erleichterung der Immobiliensteuer

Artikel 1 - Artikel 44 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: ", oder auf 10% wenn die vorgenannten Ubertragungsvereinbarungen Anlass geben zur Gewährung an den Erwerber eines Hypothekenkredits in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 zur Regelung der Hypothekendarlehen der "Société wallonne du Crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft) und der "Guichets du Crédit social" (Sozialkreditschalter), oder zur Gewährung eines Hypothekendarlehens durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)."

Art. 2 - In Artikel 53 desselben Gesetzbuches wird folgender Wortlaut zwischen "auf 6%" und "verringert" eingefügt: ", oder aber auf 5% wenn der Verkauf Anlass gibt zur Gewährung an den Erwerber eines Hypothekenkredits in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 zur Regelung der Hypothekendarlehen der "Société wallonne du Crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft) und der "Guichets du Crédit social" (Sozialkreditschalter), oder zur Gewährung eines Hypothekendarlehens durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)".

Art. 3 - In Artikel 57 desselben Gesetzbuches wird folgender Wortlaut zwischen "auf 6%" und "verringert" eingefügt: ", oder aber auf 5% wenn der Verkauf Anlass gibt zur Gewährung an den Erwerber eines Hypothekenkredits in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 zur Regelung der Hypothekendarlehen der "Société wallonne du Crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft) und der "Guichets du Crédit social" (Sozialkreditschalter), oder zur Gewährung eines Hypothekendarlehens durch den "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie) in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)".

Art. 4 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Wortlaut ergänzt: ", oder auf 0% wenn die Hypothek als Garantie gebildet wird für einen Hypothekenkredit oder ein Hypothekendarlehen in der Form von Ökodarlehen, der bzw. das in Ubereinstimmung mit dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2007 zur Regelung der...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT