3. JULI 2008 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 16. Juli 1985 über die Naturparks (1)

Das Wallonische Parlament hat folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 1, Absatz 2 des Dekrets vom 16. Juli 1985 über die Naturparks wird der Wortlaut "5 000 ha" durch den Wortlaut "10 000 ha" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 2 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 2 - Die Gemeinden können die Initiative zur Errichtung eines Naturparks auf ihrem Gebiet ergreifen.

Die Provinz(en), der/denen diese Gemeinden angehören, können an der Errichtung eines Naturparks beteiligt werden.

Die Behörden, die die Initiative zur Errichtung eines Naturparks ergreifen, schliessen sich als eine Projektvereinigung im Sinne von Artikel L1512-2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung oder als Sektor "Naturpark" innerhalb einer Interkommunale, deren Gesellschaftszweck die Raumordnung und/oder die wirtschaftliche Entwicklung enthält, zusammen. Die Projektvereinigung oder die Interkommunale zur wirtschaftlichen Entwicklung und zur Raumordnung, die das Sektor "Naturpark" enthält, bildet die veranstaltende Behörde des Naturparks.

Der Verwaltungsrat der Interkommunale kann gemäss Artikel L1523-18 § 1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung dem Verwaltungsausschuss des Sektors "Naturpark" einen Teil seiner Befugnisse übertragen.

In Abweichung von Artikel L1523-18 § 2 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ist das Verwaltungsorgan des Sektors der Sektorverwaltungsausschuss, der sich wenigstens aus vier Verwaltern, die auf Vorschlag der diesem Sektor angeschlossenen Gemeinden bezeichnet werden und höchstens aus zwei Mitgliedern pro Gemeinde oder Provinz, die diese diesem Sektor angeschlossenen Gemeinden oder Provinzen vertreten, unter Berücksichtigung der verhältnismässigen Vertretung der Gesamtheit der Gemeinderäte der angeschlossenen Gemeinden, gemäss Artikel 167 und 168 des Wahlgesetzbuches bezeichnet werden, zusammensetzt.

Art. 3 - Artikel 3 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 3 - Die veranstaltende Behörde setzt einen Studienausschuss ein, der aus den Gemeinden, in deren Gebiet der Naturpark liegt, sowie aus anderen betroffenen Kreisen, darunter den Förderern des Naturparks zusammengesetzt ist.

Der Studienausschuss erstellt einen Bericht über die Errichtung des Naturparks, der mindestens Folgendes umfasst:

1° die Grenzen des Naturparks;

2° den Verwaltungsplan, dessen Inhalt in Artikel 8 festgelegt ist;

3° die wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen der Errichtung des Naturparks auf die betroffenen Gemeinden und ihre Einwohner;

4° den Vorschlag der Anwendung der allgemeinen Bauordnung für ländliche Gegenden auf die Gesamtheit des Gebiets der betroffenen Gemeinden oder auf einen Teil davon, und dies nachdem die durch die Regierung bezeichnete Behörde zu Rate gezogen wurde.

Der Bericht wird der veranstaltenden Behörde übermittelt.

Die Regierung legt die Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts fest.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 4 - § 1 - Nach Empfang des in Artikel 3 erwähnten Berichts stellt die veranstaltende Behörde einen Entwurf zur Errichtung des Naturparks über die Bezeichnung, die Grenzen, den Verwaltungsplan des Naturparks und die Eintragung des gesamten Gebiets des Naturparks oder eines Teils davon in einem Umkreis, auf den die allgemeine Bauordnung für ländliche Gegenden Anwendung findet, auf.

Der Entwurf wird innerhalb von zehn Tagen nach seiner Aufstellung den betroffenen Gemeinden sowie der Wallonischen Regierung zugestellt.

Innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Entwurfs geben die Gemeinderäte ein günstiges oder ungünstiges Gutachten ab. Das günstige Gutachten kann mit Bedingungen versehen werden. Wenn das Gutachten nicht fristgemäss abgegeben wird, gilt es als günstig.

§ 2 - Der Entwurf zur Errichtung des Naturparks wird dem System zur Bewertung der Umweltverträglichkeit, das durch Kapitel 2 des Teils V des Buchs I des Umweltgesetzbuches organisiert wird, unterworfen.

Die veranstaltende Behörde lässt die Umweltverträglichkeitsprüfung des Entwurfs zur Errichtung des Naturparks innerhalb des Monats nach Empfang der Gutachten der Gemeinderäte der im ersten Paragraphen erwähnten betroffenen Gemeinden vornehmen.

§ 3 - Im Rahmen der Anwendung von Artikel D.57 § 3 des Buchs I des Umweltgesetzbuches berät sich die veranstaltende Behörde ebenfalls mit der oder den betroffenen gemeinschaftlichen Regierungen, dem Wallonischen hohen Rat für die Erhaltung der Natur, dem Sozial- und Wirtschaftsrat der Wallonischen Region, der Königlichen Kommission für Denkmäler, Landschaften und Ausgrabungen, ausser für die Entwürfe von auf dem Gebiet deutscher Sprache gelegenen Naturparks, dem Regionalausschuss für Raumordnung, ggf. dem kommunaler Beratungsausschuss für Raumordnung und ggf. der örtlichen Kommission zur ländlichen Entwicklung jeder betroffenen Gemeinde.

Art. 5 - Artikel 5 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 5 - Die veranstaltende Behörde kann der Wallonischen Regierung die Errichtung eines Naturparks nur nach Erhalt des günstigen Gutachtens der gesamten betroffenen Gemeinden vorschlagen.

Die veranstaltende Behörde übermittelt der Regierung den Entwurf zur Errichtung des Naturparks.

Art...

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