27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (I)

Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande des articles 114 à 148, 188 à 195, 204 à 214 et 219 à 231 de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 28 décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 12 février 2007), tels qu'ils ont été modifiés successivement par :

- la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge du 8 mai 2007);

- la loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007);

- la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008);

- la loi-programme du 23 décembre 2009 (Moniteur belge du 30 décembre 2009);

- la loi du 30 décembre 2009 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 31 décembre 2009);

- la loi du 30 décembre 2009 en vue de soutenir l'emploi (Moniteur belge du 31 décembre 2009).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST

KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)

(...)

TITEL XI - Soziale Angelegenheiten

(...)

KAPITEL VI - Sozialversicherungsbeiträge und -abgaben, geschuldet auf Frühpensionen, auf Zusatzentschädigungen zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit und auf Invaliditätsentschädigungen

Abschnitt 1 - Grundbegriffe

Art. 114 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:

1. "vertraglicher Frühpension": die Vollzeitfrühpension, die im Rahmen der in Artikel 132 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Rechtsvorschriften über die vertragliche Frühpension gewährt wird,

2. "Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension": die Zusatzentschädigung, die einem entlassenen Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der vertraglichen Frühpension gewährten Sozialleistungen gezahlt wird,

3. "Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit": die Zusatzentschädigung, die nicht die in Nr. 2 erwähnte Zusatzentschädigung ist und die der Arbeitgeber in Ausführung entweder eines innerhalb des Nationalen Arbeitsrates, innerhalb einer paritätischen Kommission oder einer paritätischen Unterkommission oder innerhalb eines Unternehmens abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder eines individuellen Abkommens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einer einseitigen Verpflichtung seitens des Arbeitgebers direkt oder indirekt einem Arbeitnehmer zahlt, und zwar zusätzlich zu:

  1. den in den Artikeln 100 bis 105 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit,

  2. den Leistungen, nachstehend Unterbrechungszulagen genannt, die bei Zeitkredit, bei Laufbahnverkürzung und bei Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung gewährt werden, erwähnt in Artikel 103quater des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

    4. "Halbzeitfrühpension": die Frühpension, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Halbzeitfrühpension gewährt wird, erwähnt in Artikel 46 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen,

    5. "Zusatzentschädigung im Rahmen der Halbzeitfrühpension": die Zusatzentschädigung, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zu den im Rahmen der Halbzeitfrühpension gewährten Leistungen gezahlt wird,

    6. "Invaliditätsentschädigung": die Invaliditätsentschädigungen, die gewährt werden in Ausführung:

    - des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung,

    - des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute.

    Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Form oder die Bezeichnung der Zusatzentschädigung, der Zeitpunkt oder die Periodizität der Zahlung dieser Entschädigung, ihre Berechnungs- oder Zahlungsweise oder die Identität des Schuldners nicht berücksichtigt. Jeder Betrag, der dem Empfänger zusätzlich zu dem, was durch das Gesetz vorgesehen ist, gezahlt wird, wird als Teil der Zusatzentschädigung betrachtet.

    Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Nr. 3 bestimmt, die ein Dritter anstelle des Arbeitgebers zahlt, wird als Zusatzentschädigung betrachtet, die indirekt vom Arbeitgeber gezahlt wird.

    [Für die Anwendung der Nummern 2, 3 und 5 wird die Entschädigung, die in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und seiner Ausführungserlasse als Entlohnung betrachtet wird, jedoch nicht als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit betrachtet.]

    Für die Anwendung von Nr. 3 werden nur Entschädigungen berücksichtigt, die von einem Arbeitgeber gewährt werden, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fällt.

    [Art. 114 Abs. 4 ersetzt durch Art. 59 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)]

    Art. 115 - § 1 - Die Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension oder die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums der Wiederaufnahme der Arbeit als Lohnempfänger oder als Selbständiger fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung, so wie in Artikel 114 Nr. 2 und 3 bestimmt, betrachtet.

    § 2 - Die Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 erwähnt, die während eines Zeitraums, während dessen Leistungen in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung oder in Sachen Mutterschutz gezahlt werden, fortgezahlt wird, wird immer als Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit, so wie in Artikel 114 Nr. 3 bestimmt, betrachtet.

    Art. 116 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Schuldner jede natürliche Person, jedes Unternehmen, jede Organisation oder Einrichtung, die im Rahmen einer Frühpension, einer Zusatzentschädigung zu bestimmten Leistungen der sozialen Sicherheit oder einer Invaliditätsentschädigung, so wie in Artikel 114 bestimmt, einen Sozialversicherungsbeitrag zahlen oder eine Abgabe von einer Sozialleistung oder von einer Ergänzung [zu einer Sozialleistung] einbehalten müssen Es handelt sich um:

    1. Arbeitgeber oder ihre Beauftragten, die einem Arbeitnehmer oder einem ehemaligen Arbeitnehmer eine Zusatzentschädigung, so wie in [Artikel 114 Nr. 2, 3 und 5] erwähnt, zahlen,

    2. Unternehmen oder Einrichtungen, denen der Arbeitgeber durch eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung seine Verpflichtung, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, überträgt. Durch den Konkurs des Arbeitgebers wird derjenige, der die Verpflichtung übernommen hat, von der vollständigen Ausführung der ursprünglich geschlossenen Vereinbarung nicht befreit,

    3. den Fonds für Existenzsicherheit, dem der Arbeitgeber untersteht und der im Rahmen einer innerhalb des Sektors geschlossenen Vereinbarung die Verpflichtungen des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, ganz oder teilweise übernimmt,

    4. den Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliessungen entlassenen Arbeitnehmer, der die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine der in Artikel 114 erwähnten Zusatzentschädigungen zu zahlen, übernimmt,

    5. die Krankenkassenlandesverbände und die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, die durch die Artikel 3 und 5 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung dazu ermächtigt sind und ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlen,

    6. die Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute ehemaligen Arbeitnehmern eine in Artikel 114 Nr. 6 erwähnte Invaliditätsentschädigung zahlt.

    7. [...]

    8. [...]

    [Art. 116 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009); einziger Absatz Nr. 7 und 8 aufgehoben durch Art. 60 Nr. 3 des G. vom 30. Dezember 2009 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2009)]

    Abschnitt 2 - Arbeitgeberbeiträge

    Unterabschnitt 2.A - Besonderer Arbeitgeberbeitrag auf die vertragliche Frühpension

    Art. 117 - Die in Artikel 116 Nr. 1 bis 3 erwähnten Schuldner müssen einen besonderen Arbeitgeberbeitrag auf jede in Artikel 114 Nr. 2 bestimmte Zusatzentschädigung zahlen.

    Art. 118 - § 1 - Der in Artikel 117 erwähnte besondere Arbeitgeberbeitrag wird für jeden Monat geschuldet, für den eine Zusatzentschädigung im Rahmen der vertraglichen Frühpension gezahlt wird. Er wird als Prozentsatz des Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigung ausgedrückt. Dieser Prozentsatz schwankt je nach Alter des Frühpensionierten.

    § 2 - Der Prozentsatz des in § 1 erwähnten Arbeitgeberbeitrags beläuft sich auf:

    1. 30 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte das Alter von 52 Jahren nicht erreicht hat,

    2. 24 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 52 Jahre alt ist, das Alter von 55 Jahren nicht erreicht hat,

    3. 18 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 55 Jahre alt ist, das Alter von 58 Jahren nicht erreicht hat,

    4. 12 % für jeden Monat, in dem der Frühpensionierte, der mindestens 58 Jahre alt ist, das Alter von 60 Jahren nicht erreicht hat,

    5. 6 % in den anderen Fällen.

    [§ 2bis - Für Frühpensionierte, deren Kündigung oder...

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