26 MAI 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et de dispositions réglementaires modifiant cet arrêté
ALBERT II, Roi des Belges,
A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière,
- de l'arrêté royal du 24 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 18 février 1991 relatif aux appareils d'analyse pour le mesurage de la concentration d'alcool dans l'air alvéolaire expiré,
- de la section IV du chapitre III de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure,
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er. Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- de l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière;
- de l'arrêté royal du 24 octobre 1997 modifiant l'arrêté royal du 10 juin 1985 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation des infractions au règlement général sur la police de la circulation routière et l'arrêté royal du 18 février 1991 relatif aux appareils d'analyse pour le mesurage de la concentration d'alcool dans l'air alvéolaire expiré;
- de la section IV du chapitre III de l'arrêté royal du 20 juillet 2000 relatif à l'introduction de l'euro dans la réglementation relevant du Ministère des Communications et de l'Infrastructure.
Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 mai 2002.
ALBERT
Par le Roi :
Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE
Annexe 1
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS
10. JUNI 1985 - Königlicher Erlass über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Übertretungen der allgemeinen Strassenverkehrsordnung
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 65, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 1984;
Aufgrund des Gesetzes vom 29. Februar 1984 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 7;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27. April 1976, 23. Juni 1978, 8. Juni 1979, 14. Dezember 1979, 15. April 1980, 25. November 1980, 11. Februar 1982, 11. Mai 1982, 8. April 1983, 21. Dezember 1983 und 1. Juni 1984;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1980 und 8. April 1981;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1. Oktober 1984;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Justiz, des Aussenhandels und der Institutionellen Reformen, Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen und des Mittelstands, Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des Öffentlichen Dienstes und Unseres Ministers des Verkehrswesens und des Post-, Telegrafen- und Telefonwesens
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Februar 1984 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei tritt am 1. Juli 1985 in Kraft.
Art. 2 - Mit der Anwendung des im vorliegenden Erlass geregelten Verfahrens dürfen vom Generalprokurator beim Appellationshof nur die Personalmitglieder der Gendarmerie sowie die Personalmitglieder der Gemeinde- und Landpolizei einschliesslich der Hilfsbediensteten beauftragt werden.
Art. 3 - § 1 - Unter den durch Artikel 65 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei festgelegten Bedingungen:
1. können die in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählten schweren Verstösse Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 4.000 Franken pro Übertretung, wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat,
2. können die anderen Verstösse gegen den Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung Anlass geben zur Zahlung eines Geldbetrags von 750 Franken pro Übertretung.
§ 2 - Für die in § 1 Nr. 1 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung sofort in bar. Für die in § 1 Nr. 2 erwähnten Übertretungen erfolgt die Zahlung durch Anbringen von Marken auf dem Feststellungsbericht, ausser wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend ist; in diesem Fall erfolgt die Zahlung sofort in bar.
Art. 4 - Die Zahlung ist ausgeschlossen:
1. wenn der Übertreter unter 18 Jahre alt ist,
2. wenn eine der bei derselben Gelegenheit festgestellten Übertretungen nicht durch dieses Verfahren geregelt werden kann,
3. wenn der Übertreter einen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die Anzahl der bei derselben Gelegenheit zu seinen Lasten festgestellten Übertretungen mehr als zwei beträgt.
Art. 5 - § 1 - Für die Zahlung mit Marken werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 1 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.
Der auf dem Feststellungsbericht angegebene Betrag wird durch das Anbringen von zu diesem Zweck von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung beim Ministerium der Finanzen ausgegebenen Marken an der vorgesehenen Stelle auf diesem Bericht beglichen. Diese Marken sind in den Einnahmeämtern der besagten Verwaltung und in den Postämtern erhältlich. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann ebenfalls andere öffentliche oder private Einrichtungen ermächtigen, diese Marken unter den von ihm festgelegten Bedingungen zu verkaufen.
§ 2 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung anwesend, werden ihm die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts unmittelbar ausgehändigt.
Abschnitt A des Feststellungsberichts wird dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder innerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist.
§ 3 - Ist der Übertreter zum Zeitpunkt der Feststellung abwesend, werden die Abschnitte A und B des Feststellungsberichts auf dem Fahrzeug angebracht.
Abschnitt A des Feststellungsberichts wird vom Übertreter ordnungsgemäss ausgefüllt und innerhalb von zwei Werktagen ab Feststellungsdatum an die auf besagtem Bericht angegebene Polizei- oder Gendarmeriedienststelle gesandt, wobei für die Bestimmung des Versanddatums das Datum des Poststempels ausschlaggebend ist.
§ 4 - Wenn die Zahlung nicht sofort zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretung erfolgen kann, wird der Feststellungsbericht, der dem Übertreter ausgehändigt oder auf dem Fahrzeug angebracht wurde, für die Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei als die an den Übertreter gesandte Abschrift des Feststellungsprotokolls angesehen.
§ 5 - Nach Ablauf einer Frist von fünf Werktagen ab Feststellungsdatum werden Abschnitt B des Stammblatts sowie Abschnitt A des Feststellungsberichts, der dem befugten Bediensteten unmittelbar zurückgegeben oder vom Übertreter zurückgesandt wurde, an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt.
Bei Nichtzahlung wird nach Ablauf derselben Frist nur Abschnitt B des Stammblatts an die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt.
Art. 6 - § 1 - Für die Barzahlung werden nummerierte Formulare benutzt, die zu nummerierten Heften gebunden sind und mit dem Muster von Anlage 2 des vorliegenden Erlasses übereinstimmen.
§ 2 - Der befugte Bedienstete füllt die drei Formularabschnitte aus, von denen:
- das Stammblatt am Heft befestigt bleibt,
- der Zahlungsbeleg am selben Tag an die Staatsanwaltshaft beim zuständigen Polizeigericht gesandt wird,
- die Quittung dem Übertreter unmittelbar ausgehändigt wird.
§ 3 - Wenn der Übertreter den Geldbetrag nicht mit Geld, das in Belgien als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, zahlen kann, erfolgt die Zahlung mit einem in Belgischen Franken ausgestellten und durch eine gültige Scheckkarte garantierten Euroscheck oder mit Banknoten in einer einzigen der folgenden Währungen: Luxemburger Franken, Französische Francs, Niederländische Gulden, Deutsche Mark, Pfund Sterling oder US-Dollar.
Ausser für Luxemburger Franken, für die die Währungsparität gilt, wird der Wechselkurs vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt und regelmässig angepasst. Die sich aus der Anpassung des Wechselkurses ergebenden Beträge werden für den Französischen Franc, den Niederländischen Gulden und die Deutsche Mark auf die nächste Fünferzahl und für das Pfund Sterling und den US-Dollar auf die volle Einheit aufgerundet.
Art. 7 - § 1- Wenn der Übertreter keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und die...
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