14 NOVEMBER 2011. - Wet tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 14 november 2011 tot wijziging van de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie wat de bereikbaarheid van de nooddiensten betreft (Belgisch Staatsblad van 2 december 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

14. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation in Bezug auf die Erreichbarkeit der Hilfsdienste

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 107 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Mai 2009 und 31. Mai 2011, wird wie folgt abgeändert:

1. Ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

" § 2/1 - Betreiber, die Mobildienste bereitstellen, ergreifen erforderliche technische Massnahmen in ihren Netzen und erforderliche administrative Massnahmen, damit Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, von Gehörlosen oder Schwerhörigen und Personen mit einer anderen Behinderung, die sie daran hindert, durch einen Sprachanruf auf eine Notrufnummer zurückzugreifen, auf ihrer Notrufnummer per Textnachricht erreicht werden können.

Es handelt sich hierbei um Notrufe.

Auf Antrag des Instituts schlagen Mobildienstbetreiber innerhalb einer vom Institut bestimmten Frist von höchstens vier Monaten technische Lösungen vor, um die Erreichbarkeit der Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, per Textnachricht zu gewährleisten. Das Institut konsultiert die Hilfsdienste, die vor Ort Hilfe leisten, zu den vorgeschlagenen technischen Lösungen.

Auf Vorschlag des Instituts bestimmt der Minister die technische Lösung, die die Betreiber umsetzen müssen, und die Frist, innerhalb deren dies zu geschehen hat, wobei diese Frist nicht über zwölf Monaten liegen darf."

2. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter "damit die von den Betreibern zu liefernden Daten gemäss der in § 2 vorgesehenen Verpflichtung bearbeitet werden können" durch die Wörter "damit die nach den Verpflichtungen der Paragraphen 2 und 2/1 von den Betreibern zu liefernden Daten bearbeitet werden können" ersetzt.

  2. In...

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