29. MAI 2008. - Ministerialerlass zur Ausführung für den Flughafen Charleroi-Brüssel-Süd des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen, insbesondere der Artikel 4, Absatz 3, 7°, Absatz 1 und 10, Absatz 2;

Aufgrund des am 28. April 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.361/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Flughafen Charleroi-Brüssel-Süd eine der beiden in Artikel 1, 3°, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen vorgesehenen Schwellen überschreitet;

In der Erwägung, dass demnach der freie Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste innerhalb des Flughafens Charleroi-Brüssel-Süd sichergestellt und organisiert werden muss,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

    2. Leitungsorgan: die Verwaltungsgesellschaft des Flughafens Charleroi-Brüssel-Süd;

    3. Nutzerausschuss: der durch Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 24. März 2000 gegründete Nutzerausschuss des Flughafens Charleroi-Brüssel-Süd;

    4. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughafenpolitik gehört.

  2. 3 - Der Nutzerausschuss wird in allen durch die Regelung vorgesehenen Fällen über das Leitungsorgan einberufen. Der Minister wird über alle Versammlungen des Nutzerausschusses unterrichtet und kann dort einen Vertreter entsenden.

    Die Vorladungen zu den Versammlungen des Nutzerausschusses enthalten die Tagesordnung und werden den verschiedenen Flugtransportunternehmen mindestens eine Woche im Voraus zugesandt. Diese bringen vorher schriftlich ihre Teilnahme an der...

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