17 MEI 2007. - Koninklijk besluit betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 mei 2007 betreffende de vorming en de bijscholing van de preventieadviseurs van de interne en externe diensten voor preventie en bescherming op het werk (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

F÷DERALER ÷FFENTLICHER DIENST BESCHƒFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

17. MAI 2007 - Kˆniglicher Erlass ¸ber die Ausbildung und Anpassungsfortbildung der Gefahrenverh¸tungsberater der internen und externen Dienste f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz

ALBERT II., Kˆnig der Belgier,

Allen Gegenw‰rtigen und Zuk¸nftigen, Unser Gruss!

Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 ¸ber das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausf¸hrung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4 ß 1 Absatz 1, des Artikels 39 Absatz 3, des Artikels 40 ß 3 Absatz 3 und des Artikels 47bis ;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 10. August 1978 zur Festlegung der den Leitern der Dienste f¸r Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschˆnerung der Arbeitspl‰tze und ihren Beigeordneten auferlegten zus‰tzlichen Ausbildung, abge‰ndert durch die Kˆniglichen Erlasse vom 5. Dezember 1980, 10. August 1981, 15. Dezember 1983, 30. August 1985, 12. August 1993 und 18. Januar 1994;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 27. M‰rz 1998 ¸ber den Internen Dienst f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Kˆniglichen Erlasses vom 27. M‰rz 1998 ¸ber die Externen Dienste f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz vom 27. Oktober 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 42.651/1 des Staatsrates vom 19. April 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 ß 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Besch‰ftigung

Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:

Abschnitt I - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - F¸r die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

1. Minister: den Minister, zu dessen Zust‰ndigkeitsbereich das Wohlbefinden bei der Arbeit gehˆrt,

2. Generaldirektor HUA: den Generaldirektor der Generaldirektion Humanisierung der Arbeit oder seinen Beauftragten,

3. Generaldirektor KWB: den Generaldirektor der Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit,

4. GD HUA: die Generaldirektion Humanisierung der Arbeit des Fˆderalen ÷ffentlichen Dienstes Besch‰ftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

5. GD KWB: die Generaldirektion Kontrolle des Wohlbefindens bei der Arbeit des Fˆderalen ÷ffentlichen Dienstes Besch‰ftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,

6. Organisator: die Einrichtung, die die zus‰tzliche Ausbildung organisiert,

7. internem Dienst: den internen Dienst f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz,

8. externem Dienst: den externen Dienst f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz,

9. Gesetz ¸ber das Wohlbefinden: das Gesetz vom 4. August 1996 ¸ber das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausf¸hrung ihrer Arbeit.

Abschnitt II - Zus‰tzliche Ausbildung

Unterabschnitt I - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

Art. 2 - Dieser Abschnitt findet Anwendung auf:

1. die zus‰tzliche Ausbildung der ersten und zweiten Stufe, die in Anwendung von Artikel 22 ß 1 des Kˆniglichen Erlasses vom 27. M‰rz 1998 ¸ber den Internen Dienst f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz den von den Arbeitgebern der Gruppen A und B zu bestimmenden Gefahrenverh¸tungsberatern auferlegt wird,

2. die zus‰tzliche Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 22 des Kˆniglichen Erlasses vom 27. M‰rz 1998 ¸ber die Externen Dienste f¸r Gefahrenverh¸tung und Schutz am Arbeitsplatz den in Sachen Arbeitssicherheit zust‰ndigen Gefahrenverh¸tungsberatern, die den externen Diensten angehˆren, auferlegt wird.

Art. 3 - Die zus‰tzlichen Ausbildungen sind modular aufgebaut und umfassen ein multidisziplin‰res Grundmodul und ein Spezialisierungsmodul der ersten oder der zweiten Stufe.

Der Inhalt der in Absatz 1 erw‰hnten Module ist in Anlage II festgelegt.

Unterabschnitt II - Zulassungsbedingungen

Art. 4 - ß 1 - Zur zus‰tzlichen Ausbildung der ersten Stufe sind die Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Bachelors einer Universit‰t oder eines Bachelors des Hochschulunterrichts mit universit‰rem Charakter sind.

ß 2 - Zur zus‰tzlichen Ausbildung der zweiten Stufe sind die Kandidaten zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von F‰chern der Oberstufe des Sekundarunterrichts sind.

ß 3 - Die Kandidaten, die Inhaber eines Zeugnisses ¸ber eine zus‰tzliche Ausbildung der zweiten Stufe sind und eine praktische Erfahrung von mindestens f¸nf Jahren als Gefahrenverh¸tungsberater nachweisen, kˆnnen zum Spezialisierungsmodul der ersten Stufe zugelassen werden, um eine zus‰tzliche Ausbildung der ersten Stufe zu erwerben.

Die praktische Erfahrung wird von der GD KWB bescheinigt.

Die Bestimmung von Absatz 1 in Bezug auf die praktische Erfahrung ist nicht anwendbar auf die Kandidaten, deren Arbeitgeber von Gruppe C oder B zu Gruppe A ¸bergeht. In diesem Fall m¸ssen die Kandidaten die erste Stufe binnen vier Jahren nach dem ‹bergang erwerben.

Unterabschnitt III - Programm, Organisation und Bewertung der Module

Art. 5 - Die Kursusmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass der Kandidat f¸r die Funktion eines Gefahrenverh¸tungsberaters am Ende der Kurse die in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgez‰hlten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

Art. 6 - Die Kursusmodule m¸ssen ausreichend auf die Praxis ausgerichtet sein und von den Grunds‰tzen des Gesetzes ¸ber das Wohlbefinden gepr‰gt sein.

Die Kursteilnehmer m¸ssen h‰ufig mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.

Art. 7 - Der Stundenplan des multidisziplin‰ren Grundmoduls umfasst mindestens hundertzwanzig Stunden.

Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe umfasst mindestens zweihundertachtzig Stunden.

Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der zweiten Stufe umfasst mindestens neunzig Stunden, verteilt ¸ber maximal ein Jahr.

Art. 8 - Die Organisation der Kursusmodule ist insofern der freien Initiative der Organisatoren ¸berlassen, als die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und die Kriterien der Anlagen zu vorliegendem Erlass eingehalten werden.

Ein Organisator darf nur Kurse f¸r zus‰tzliche Ausbildung organisieren, die die multidisziplin‰re Grundausbildung und einen oder zwei Spezialisierungskurse umfassen.

Die Organisation und die Betreuung des Spezialisierungsmoduls der ersten Stufe m¸ssen ein universit‰res Niveau aufweisen.

Art. 9 - Die Lehrbeauftragten m¸ssen ausreichenden Kontakt mit der Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts werden so weit wie mˆglich Fachleute eingesetzt, insbesondere Gefahrenverh¸tungsberater der internen und externen Dienste, Arbeits‰rzte, Vertreter der Sozialpartner, externe Dienste f¸r technische Kontrolle am Arbeitsplatz und zust‰ndige Beamte.

Art. 10 - Die zus‰tzlichen Ausbildungen werden mit einer gr¸ndlichen Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen.

Diese Bewertung umfasst:

1. einen Test ¸ber die Kenntnis und das Verst‰ndnis des Lehrstoffs,

2. die Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand deren der Kursteilnehmer seine F‰higkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist.

Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repr‰sentativ sein f¸r die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gem‰ss Anlage II das Modul betreffen, f¸r welches die Pr¸fung abgelegt wird.

Die Organisatoren kˆnnen Kursteilnehmer von den F‰chern, ¸ber die sie bereits eine Pr¸fung oder einen Test im Rahmen einer Universit‰tsausbildung abgelegt haben, befreien.

Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplin‰ren Pr¸fungsausschuss abgehalten.

Die zust‰ndigen Beamten der GD KWB werden zeitig dar¸ber informiert und dazu eingeladen.

Art. 11 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich zusammensetzt...

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