5. DEZEMBER 2007 - Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Sankt Vith und Amel

Der Minister des Haushalts, der Finanzen und der Ausrüstung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993, insbesondere des Artikels 6 § 1 X 1°;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und vom 15. April 2005 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 20. Juli 2007 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, insbesondere des Artikels 4;

In Erwägung der Gemeinnützigkeit, einen Kreisverkehr an der Kreuzung Kaiserbaracke anzulegen, um durch Reduzierung der Geschwindigkeit auf den beiden Regionalstrassen (N62 und N659) den Ort sicherer zu machen und den Verkehrsfluss aus dem Betriebsgelände der S.P.I. zu ermöglichen;

In der Erwägung, dass die Parzellen möglichst schnell verfügbar sein müssen,

Beschliesst:

Einziger Artikel - Im öffentlichen Interesse ist es unerlässlich, die Güter sofort in Besitz zu nehmen, die für die Einrichtung eines Kreisverkehrs an der Kreuzung Kaiserbaracke auf der N62 und der N659...

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