27. FEBRUAR 2003 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Betriebsbedingungen der technischen Vergrabungszentren

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999;

Aufgrund des Dekrets vom 30. April 1990 über den Schutz und die Gewinnung von Grundwasser und zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser;

Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle;

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 6. Februar 2002 abgegebenen Gutachtens der beratenden Kommission für den Schutz der Gewässer gegen die Verschmutzung;

Aufgrund des am 23. September 2002 abgegebenen Gutachtens der Regionalkommission für Abfälle;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass es sich um die Umsetzung einer "Binnenmarkt"-Richtlinie handelt, deren Umsetzungsfrist am 16. Juli 2001 abgelaufen ist, und dass die Europäische Kommission den Europäischen Gerichtshof angerufen hat, dass die Wallonische Regierung letzten 24. Dezember das Gutachten des Staatsrats innerhalb einer Frist von einem Monat über den Vorentwurf des oben erwähnten Erlasses eingeholt hat, durch den eine Reihe von Bestimmungen der besagten Richtlinie umgesetzt werden, von denen einige zwangsläufig schnellstmöglich in Kraft treten müssen, insbesondere um die angemessene Anwendung des Dekrets vom 11. Juni 1999 über die Umweltgenehmigung zu gewährleisten, dass mehr als ein Monat nach dem Antrag auf ein Gutachten dieses Gutachten noch immer nicht abgegeben wurde;

Aufgrund des am 20. Februar 2003 in Anwendung des Artikels 84, Absatz 1, 2° des koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 34.911/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass ist auf die unter der Rubrik Nr. 90.25 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnten Betriebe anwendbar.

Abschnitt 2 - Definitionen

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

2.1. CWATUP: "Code wallon de l'Aménagement du Territoire, de l'Urbanisme et du Patrimoine" (Wallonisches Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe);

2.2. technisches Vergrabungszentrum ("centre d'enfouissement technique" - CET): technisches Vergrabungszentrum, so wie es in Artikel 2, 18° des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle erwähnt wird;

2.3. Nomenklaturerlass: Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

2.4. Natürliche Schutzräume: die domanialen und anerkannten Naturschutzgebiete, die Forstschutzgebiete, die Natura 2000-Gebiete im Sinne des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, abgeändert durch die Dekrete des Wallonischen Regionalrats vom 11. April 1984, vom 16. Juli 1985, vom 7. Oktober 1985, vom 7. September 1989, vom 21. April 1994, vom 6. April 1995, vom 22. Januar 1998 und vom 6. Dezember 2001, die biologisch wertvollen Feuchtgebiete im Sinne des Erlasses vom 8. Juni 1989 Erlass der Wallonischen Regionalexekutive vom 8. Juni 1989 über den Schutz der biologisch relevanten Zonen und die unterirdischen Hohlräume wissenschaftlichen Interesses im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. Januar 1995;

2.5. Grubensohle: natürliche oder umgeänderte Fläche, auf der je nach Fall direkt die Abfälle oder Abdichtungs- oder Entwässerungsschichten abgelagert werden;

2.6. Kapillarer Aufstieg: Anstieg des Wassers in den Poren des Bodens ab der Fläche des Grundwasservorkommens unter der Wirkung der oberflächlichen Spannungskräfte;

2.7. Zelle: Unterteilung eines technischen Vergrabungszentrums je nach Art der vergrabenen Abfälle;

2.8. Sektor: Unterteilung einer Zelle, in der die Abfälle gehandhabt oder vergraben werden und die 2 Hektar nicht überschreiten darf, ausser wenn die zuständige Behörde nach eingeholter Stellungnahme des technischen Beamten eine andere Flächengrösse festlegt;

2.9. Arbeitszone: Unterteilung eines Sektors, in dem die Abfälle gehandhabt oder vergraben werden und die 5000 m2 nicht überschreiten darf, ausser wenn die zuständige Behörde nach eingeholter Stellungnahme des technischen Beamten eine andere Flächengrösse festlegt;

2.10. Vergrabungszone: Fläche, auf der die Abfälle und deren Abwasser effektiv gehandhabt oder vergraben werden;

2.11. Technischer Beamter: der in Artikel 1, 16° des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnte Beamte;

2.12. Mit der Überwachung beauftragter Beamter: der in Artikel 2, 25° des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle erwähnte Beamte;

2.13. Biogase: die von den biologisch abbaubaren Abfällen erzeugten Gase;

2.14. Wasserfläche: natürliche oder künstliche Seen und Teiche;

2.15. Wasserlauf: jede Art von schiffbaren oder nichtschiffbaren Wasserläufen;

2.16. Amt: Wallonisches Amt für Abfälle;

2.17. Betreiber: der in Artikel 1, 8° des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnte Betreiber oder dessen Vertreter.

Abschnitt 3 - Einstufung der technischen Vergrabungszentren

Art. 3 - Die technischen Vergrabungszentren werden in fünf Klassen aufgeteilt:

- Klasse 1: die in der Rubrik 90.25.01 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren;

- Klasse 2: die in der Rubrik 90.25.02 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren;

- Klasse 3: die in der Rubrik 90.25.03 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren;

- Klasse 4: die in der Rubrik 90.25.04 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren, das heisst:

- die in der Rubrik 90.25.04.01 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren - Klasse 4A;

- die in der Rubrik 90.25.04.02 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren - Klasse 4B;

-Klasse 5: die in der Rubrik 90.25.05 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren, das heisst:

- die in der Rubrik 90.25.05.01 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren - Klasse 5.1;

- die in der Rubrik 90.25.05.02 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren - Klasse 5.2;

- die in der Rubrik 90.25.05.03 des Nomenklaturerlasses erwähnten technischen Vergrabungszentren - Klasse 5.3.

Abschnitt 4 - Herkunft der Abfälle

Art. 4 - § 1. Jeglicher Abfall kann in einem technischen Vergrabungszentrum vergraben werden, wenn er den Kriterien des vorliegenden Erlasses entspricht, es sei denn, die technischen Eigenschaften des Geländes rechtfertigen eine Einschränkung der Art der zulässigen Abfälle.

§ 2. Die in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 3 zulässigen Abfälle müssen in jedem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2 unter Einhaltung der Regeln der Vereinbarkeit der Abfälle angenommen werden können.

§ 3. Unbeschadet des § 1 und ungeachtet der in den vorliegenden sektorbezogenen Bedingungen festgelegten Beseitigungsmöglichkeiten in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 4 müssen die infolge von Ausbagger- oder Ausschlämmarbeiten aus dem Bett und den Ufern der Wasserläufe und -flächen entfernten Stoffe und die von der Regierung gleichgestellten Abfälle in folgenden technischen Vergrabungszentren angenommen werden können:

- in jedem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2, wenn die Abfälle insbesondere den analytischen Kriterien der Zulässigkeit der Abfälle in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2 genügen;

- in jedem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 3, wenn der inerte Charakter der Abfälle anerkannt ist.

Der Artikel 5 ist ebenfalls auf dieselben Stoffe anwendbar, deren Gefährlichkeit nachgewiesen ist.

Abschnitt 5 - Vergrabung von gefährlichen Abfällen in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2 oder 5.2

Art. 5 - § 1. Stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, zum Beispiel verfestigte oder verglaste Abfälle, deren Auslaugungsverhalten dem ungefährlicher Abfälle entspricht und die den massgeblichen Annahmekriterien genügen, können in kleinen Mengen in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2 oder 5.2 vergraben werden. Diese gefährlichen Abfälle werden in den technischen Vergrabungszentren nicht in Zellen deponiert, die für biologisch abbaubare, nicht gefährliche Abfälle bestimmt sind.

§ 2. Die Genehmigung zur Annahme in einem technischen Vergrabungszentrum kann von der zuständigen Behörde erst nach einer Umweltbewertung gewährt werden, die von einem für die Kategorie "Abfallbewirtschaftung" zugelassenen Umweltverträglichkeitsprüfer durchgeführt wird und die Folgendes nachweist:

- die Risikolosigkeit für die Umwelt;

- die Tatsache, dass die kleinen Mengen gefährlicher industrieller Abfälle mit den im technischen Vergrabungszentrum aufgenommenen Abfällen vereinbar sind;

- dass die Umstände aussergewöhnlich sind.

In der Genehmigung werden die im technischen Vergrabungszentrum zugelassenen Mengen und die spezifischen Bedingungen für die Vergrabung der in Paragraph 1 erwähnten Abfälle festgelegt.

§ 3. Der Genehmigungsantrag für die Vergrabung von kleinen Mengen gefährlicher industrieller Abfälle in einem technischen Vergrabungszentrum der Klasse 2 oder 5.2 wird von dem Betreiber bei der zuständigen Behörde eingereicht, die innerhalb einer Frist von hundert Tagen einen Beschluss fassen muss.

Abschnitt 6 - Erforderliche Rechte

Art. 6 - Während der gesamten Dauer des Betriebs und der Nachbewirtschaftung verfügt der Betreiber auf dem Betriebsgelände des technischen Vergrabungszentrums über ein

Eigentums-, Niessbrauch-, Erbbau- oder Erbpachtrecht.

Abschnitt 7 - In den technischen Vergrabungszentren nicht zugelassene Abfälle

Art. 7 - Die Aufnahme in ein technisches Vergrabungszentrum der nachstehenden Abfälle ist verboten:

  1. ...

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