5. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der gesamten Betriebsbedingungen betreffend die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Anfällen der Klasse B1

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8 und 9;

Aufgrund des am 14. April 2008 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.282/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung

Artikel 1 - Die vorliegenden gesamten Bedingungen sind auf die Anlagen zur Zusammenstellung oder Sortierung von Abfällen der Klasse B1 anwendbar, so wie sie in Artikel 1, 5° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. Juni 1994 über die Abfälle aus klinischen Aktivitäten und der Gesundheitspflege bestimmt werden, wenn die Lagerkapazität weniger als 1 000 kg beträgt, gemäss der Rubrik 37.20.11.01 der Anlage I zum Erlass der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten.

Art. 2 - Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses versteht man unter bestehendem Betrieb : den vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ordnungsgemäss zugelassenen oder gemeldeten Betrieb. Die Umwandlung oder Erweiterung eines Betriebs, die der Betreiber vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in dem in Artikel 10 § 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Register eingetragen hat, wird einem bereits bestehenden Betrieb gleichgestellt.

KAPITEL II - Standort und Bau

Art. 3 - Der Betrieb darf nicht :

  1. in einem Abstand von weniger als 10 Metern von einem Oberflächenwasser, einem Piezometer, einer Einlassstelle einer öffentlichen Kanalisation;

  2. in einer Wasserentnahmezone, wie sie in den Artikeln R.147, R.157, 159 § 1 1°, und R.160 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, erwähnt ist;

  3. in einer Präventivzone, wie sie in den Artikeln R.159 § 1 1°, und R.160 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, erwähnt ist, angesiedelt werden.

    Art. 4 - Um den gesamten Betrieb herum läuft eine mindestens zwei Meter hohe Umzäunung, die den dem Standort fremden Personen und den Fahrzeugen den Zugang bzw. die Zufahrt ausserhalb der Öffnungszeiten verbietet.

    Andere stabile und fest installierte materielle Mittel können verwendet werden, dies insofern sie ein...

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