22 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de algemene regeling inzake accijnzen. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 december 2009 betreffende de algemene regeling inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 31 december 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

22. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die allgemeine Akzisenregelung

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG um.

Art. 2 - Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften, die im allgemeinen Gesetz vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen festgelegt sind, sofern sie Akzisen betreffen, legt vorliegendes Gesetz die allgemeine Regelung der Akzisen, auch Verbrauchsteuern genannt, fest, die mittelbar oder unmittelbar auf den Verbrauch folgender Produkte (nachstehend "Akzisenprodukte" genannt) erhoben werden, wie sie in den diesbezüglichen spezifischen Gesetzesbestimmungen definiert sind:

- Energieerzeugnisse und elektrischer Strom, die unter das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 fallen,

- Alkohol und alkoholische Getränke, die unter das Gesetz vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke fallen,

- Tabakwaren, die unter das Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak fallen.

Art. 3 - Akzisenprodukte werden akzisenpflichtig mit:

  1. ihrer Herstellung, gegebenenfalls einschliesslich ihrer Förderung,

  2. ihrer Einfuhr.

    Art. 4 - § 1 - Auf den Eingang von Akzisenprodukten in Belgien aus einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

    § 2 - Auf den Ausgang von Akzisenprodukten aus Belgien in eines der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) aufgeführten Gebiete sind die in den gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft entsprechend anzuwenden.

    § 3 - Die Kapitel 3 und 4 gelten nicht für Akzisenprodukte, die einem zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren unterliegen.

    Art. 5 - § 1 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter:

    1. "Mitgliedstaat" und "Gebiet eines Mitgliedstaats": das Gebiet eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gemäss seinem Artikel 299 Anwendung findet, mit Ausnahme der in Nr. 4 erwähnten Drittgebiete,

    2. "Gemeinschaft" und "Gebiet der Gemeinschaft": die Gebiete der Mitgliedstaaten im Sinne von Nr. 1,

    3. "Drittland": jeden Staat oder jedes Gebiet, auf den/das der Vertrag keine Anwendung findet,

    4. "Drittgebieten":

  3. folgende Gebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

    - Kanarische Inseln,

    - französische überseeische Departements,

    - Alandinseln,

    - Kanalinseln,

  4. folgende Gebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

    - Insel Helgoland,

    - Gebiet von Büsingen,

    - Ceuta,

    - Melilla,

    - Livigno,

    - Campione d'Italia,

    - den zum italienischen Gebiet gehörenden Teil des Luganer Sees,

    5. "zollrechtlichem Nichterhebungsverfahren": alle in der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Verfahren der zollamtlichen Überwachung für Nichtgemeinschaftswaren bei ihrem Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die vorübergehende Verwahrung, Freizonen oder Freilager und alle Verfahren gemäss Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a) der genannten Verordnung,

    6. "Verfahren der Steueraussetzung": eine steuerliche Regelung, die auf Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Akzisenprodukten, die keinem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen, unter Steueraussetzung Anwendung findet,

    7. "Einfuhr von Akzisenprodukten": den Eingang von Akzisenprodukten in Belgien, sofern die Produkte bei ihrem Eingang nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, und die Entlassung dieser Produkte aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren,

    8. "zugelassenem Lagerinhaber": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung Akzisenprodukte in einem Steuerlager herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, zu empfangen oder zu versenden,

    9. "Steuerlager": jeden Ort, an dem unter den vom König festgelegten Voraussetzungen Akzisenprodukte im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung vom zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden,

    10. "registriertem Empfänger": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs und gemäss den vom König festgelegten Voraussetzungen in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte Akzisenprodukte aus einem anderen Mitgliedstaat zu empfangen,

    11. "registriertem Versender": eine natürliche oder juristische Person, die von dem vom König beauftragten Beamten ermächtigt worden ist, in Ausübung ihres Berufs und gemäss den vom König festgelegten Voraussetzungen Akzisenprodukte nach ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäss Artikel 79 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in einem Verfahren der Steueraussetzung zu versenden,

    12. "Zweigstelle": die Zweigstelle der Verwaltung, wie vom Minister der Finanzen definiert,

    13. "Verwaltung": den vom König bestimmten Dienst,

    14. "Verwalter": den vom König bestimmten Beamten.

    § 2 - Die Beförderung von Akzisenprodukten von oder nach:

  5. dem Fürstentum Monaco wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Frankreich,

  6. Jungholz und Mittelberg (Kleines Walsertal) wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in der Bundesrepublik Deutschland,

  7. der Insel Man wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort im Vereinigten Königreich,

  8. San Marino wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort in Italien,

  9. den Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs wird so behandelt, als befinde sich der Ausgangs- oder Bestimmungsort auf Zypern.

    KAPITEL 2 - Entstehung des Steueranspruchs, Erstattung, Akzisenbefreiung

    Abschnitt 1 - Zeitpunkt und Ort der Entstehung des Steueranspruchs

    Art. 6 - § 1 - Der Akzisenanspruch entsteht zum Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in Belgien. Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Akzisensatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt gelten, zu dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet.

    § 2 - Als "Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr" gilt:

  10. die Entnahme von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Entnahme, aus einem Verfahren der Steueraussetzung,

  11. der Besitz von Akzisenprodukten ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung, wenn keine Akzisen gemäss den geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und den nationalen Rechtsvorschriften erhoben wurden,

  12. die Herstellung von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Herstellung, ausserhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung,

  13. die Einfuhr von Akzisenprodukten, einschliesslich der unrechtmässigen Einfuhr, es sei denn, die Akzisenprodukte werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt.

    § 3 - Als Zeitpunkt der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr gilt:

  14. in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer ii) erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte durch den registrierten Empfänger,

  15. in den in Artikel 20 § 1 Buchstabe a) Ziffer iv) erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte durch den Empfänger,

  16. in den in Artikel 20 § 4 erwähnten Fällen, der Empfang der Akzisenprodukte am Ort der Direktlieferung,

  17. unbeschadet des Artikels 8, in Fällen der vollständigen Zerstörung und des unwiederbringlichen Verlusts, die nicht durch § 4 gedeckt sind, ihr von den Bediensteten der Verwaltung ordnungsgemäss festgestelltes Eintreten beziehungsweise ihre Feststellung. Unter der Voraussetzung, dass diese Zerstörungen und Verluste Akzisenprodukte betreffen, deren Besteuerung je nach Gebrauch, zu dem sie vorgesehen sind, abweicht, werden die Akzisen auf die besagten Produkte zum höchsten Satz erhoben, ausser wenn der Betreffende nachweisen kann, dass der Gebrauch, der davon gemacht wurde, die Anwendung einer niedrigeren Besteuerung nach sich zieht.

    § 4 - Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellter Akzisenprodukte aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt gelten nicht als Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr.

    Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten Produkte dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Akzisenprodukte genutzt werden können.

    Die vollständige Zerstörung und der unwiederbringliche Verlust der betreffenden Akzisenprodukte sind den Bediensteten der Verwaltung nachzuweisen:

    - wenn sie in Belgien eingetreten sind oder

    - wenn nicht festgestellt werden kann, wo sie tatsächlich eingetreten sind, und wenn sie in Belgien festgestellt werden.

    § 5 - Der König legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach § 4 bestimmt werden.

    § 6 - Bei der...

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