1 MAART 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling

De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 maart 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2009, err. van 4 februari 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

  1. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    mit vorliegendem Entwurf wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung abgeändert.

    Durch diese Abänderung wird einerseits eine neue Anlage 6 mit technischen Spezifikationen, die bei Konzipierung, Bau und Einrichtung neuer Industriegebäude einzuhalten sind, hinzugefügt und werden andererseits die in Anlage 1 enthaltenen Definitionen den Begriffen der neuen Anlage 6 angepasst.

    Die Hinzufügung einer spezifischen Anlage für Industriegebäude ist erforderlich, weil diese Gebäudekategorie vom Anwendungsbereich der Anlagen 2, 3 und 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 ausgeschlossen ist. Das in den Anlagen 2, 3 und 4 entwickelte Sicherheitskonzept kann in der Tat nicht auf Industriegebäude angewandt werden.

    Vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens 44.188/4 des Staatsrates vom 19. März 2008.

    Der Text ist entsprechend den Bemerkungen des Staatsrats angepasst worden.

    Durch den Erlassentwurf werden jedoch verschiedene Normen verbindlich, die laut Staatsrat vollständig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten.

    In diesem Punkt wird das Gutachten des Staatsrats nicht befolgt.

    Eine Norm gibt die Regeln des Fachs wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren, einen bestimmten Dienst gelten.

    Die Einhaltung einer Norm an sich ist nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3. April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichte Normen verweisen können.

    Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die Datenbanken und Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen.

    Der Staatsrat bemerkt, dass verschiedenen Bestimmungen ein Mindestmass an Genauigkeit fehlt, das für einen Text, dessen Verletzung einen strafrechtlichen Verstoss darstellt, erforderlich ist; diese Bemerkung bezieht sich auf die Bestimmungen von Punkt 5.1 Absatz 1 und Absatz 3 und Punkt 5.2.1 Absatz 1 erster Satz.

    Die Erläuterungen werden nachstehend in Bezug auf die betreffenden Artikel gegeben.

    Der Staatsrat hat zudem bemerkt, dass das in Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 vorgesehene System der Abweichungen ungenügend organisiert worden ist. Seither sind folgende Erlasse veröffentlicht worden:

    -Königlicher Erlass vom 18. September 2008 zur Bestimmung des Verfahrens und der Bedingungen, gemäss denen die Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung gewährt werden,

    - Königlicher Erlass vom 18. Juli 2008 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Kommission für Abweichung.

    DEFINITION EINES INDUSTRIEGEBÄUDES

    Punkt 1.14 von Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 enthält seit der Abänderung durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 die Definition eines Industriegebäudes.

    Industriegebäude, die dieser Definition entsprechen, sind je nach Art der industriellen Tätigkeiten sehr verschieden:

    - Bearbeitung und Verarbeitung von Rohstoffen und (halb)fertigen Erzeugnissen (zum Beispiel Halle für die Produktion von PVC-Profilen, Verbrennungsofen zur Abfallbehandlung, Halle für die Montage von Haushaltselektrogeräten, Brauerei, Schreinerei, Reparaturwerkstatt, Nähatelier, Druckerei usw.),

    - Lagerung, Umladung und Vertrieb von Rohstoffen und (halb)fertigen Erzeugnissen (zum Beispiel Lagerstätten in Häfen, Holzlager, Kühlräume für Tiefkühlwaren, Lagerstätten für Altpapier und Abfall, Busdepots usw.),

    - Züchtung und Lagerung von Pflanzen (zum Beispiel Unterglasgartenbau, lose Lagerung von Getreide usw.),

    - Zucht und Haltung von Tieren (zum Beispiel Geflügelbetrieb, Gestüt usw.).

    Gebäude, in denen kommerzielle Tätigkeiten wie der Verkauf von Gütern (zum Beispiel Supermarkt, Garten- und Pflanzenzentrum, Einzelhandel usw.) oder Dienstleistungen (zum Beispiel Bankfiliale, Verwaltung eines Betriebs usw.) stattfinden, werden nach obiger Definition nicht als Industriegebäude angesehen.

    KOMMENTAR PRO ARTIKEL

    1.1 Zweck

    Mit den Bestimmungen dieser neuen Anlage wird bezweckt, dass Industriegebäude den Zielsetzungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen entsprechen.

    Mit diesen Bestimmungen werden nicht alle Risiken abgedeckt (zum Beispiel Lagerung brennbarer Produkte). Um anderen Zielsetzungen wie zum Beispiel dem Umweltschutz zu entsprechen, sind zusätzliche Massnahmen (beispielsweise Auffangen von Löschwasser, Verwendung und Lagerung gefährlicher Produkte) erforderlich.

    Für Risiken, die nicht durch diese Grundregelung abgedeckt sind, kann eine andere zuständige Behörde (zum Beispiel Region oder Gemeinde) ergänzende oder strengere Bedingungen auferlegen. Dies ist beispielsweise möglich:

    - wenn die industrielle Tätigkeit dem Gesetz vom 21. Januar 1987 über die Risiken schwerwiegender Unfälle unterliegt,

    - wenn die Zielsetzung dieser ergänzenden Bestimmungen sich von derjenigen unterscheidet, die in Nr. 1.1 erwähnt ist (zum Beispiel Umweltschutz usw.),

    - wenn die vorhandenen Risiken höher sind als diejenigen, die diesen Bestimmungen zugrunde liegen (zum Beispiel Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, Aerosole, mit Wasser schwer zu löschende Materialien, Explosionsgefahr usw.),

    - wenn die Konzipierung des Gebäudes stark von den durchschnittlichen Ausmassen eines Industriegebäudes abweicht (zum Beispiel Hochregallager),

    - wenn diese ergänzenden Bestimmungen nicht oder ungenügend in vorliegender Anlage ausgearbeitet sind.

    Die zuständige lokale Behörde kann beispielsweise nicht die maximal zulässige Fläche reduzieren, wenn es sich um normal brennbare Materialien handelt, aber sie kann dies zum Beispiel wohl für die Lagerung leicht entzündlicher Flüssigkeiten tun.

    Die Bestimmungen der vorliegenden Anlage können eine gute Ausgangsbasis für spezifische Massnahmen zur Vorbeugung gegen schwerwiegende Unfälle bilden.

    Im Hinblick auf den Schutz des Inhalts (Güter, Maschinen usw.) können Versicherungsgesellschaften vertraglich Zusatzbedingungen auferlegen, um den zu erwartenden finanziellen und wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen.

    Dies kann sich in der Praxis wie folgt auswirken:

    - eine kleinere maximale Abteilungsfläche bei besonderen Risiken (Lagerung brennbarer Produkte, Aerosole, gefährliche Produkte, teure Maschinen usw.),

    - Anwendung von Massnahmen zum aktiven Brandschutz,

    - grössere Abstände zwischen benachbarten Gebäuden.

    1.2 Anwendungsbereich

    Vorliegende Anlage ist auf neue Industriegebäude anwendbar. Wenn ein Antrag auf Baugenehmigung vor dem Datum des Inkrafttretens vorliegender Anlage eingereicht worden ist, ist diese Anlage nicht anwendbar. Dies gilt für:

    - zu errichtende Industriegebäude,

    - Erweiterungen bestehender Industriegebäude.

    Diese Bestimmungen können wohl als Leitfaden für Änderungen an bestehenden Industriegebäuden (Umbauten oder Änderungen der Zweckbestimmung) dienen.

    Bauten, die nicht als Gebäude eingestuft werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage.

    Vorliegende Anlage gilt also nicht für:

    - chemische Anlagen,

    - Tanklager im Freien,

    - offene überdachte Bauten - beispielsweise solche, wo die Fläche der Aussenmauer zur Hälfte offen ist und der Höchstabstand zwischen jedem Punkt und der offenen Aussenmauer nur 30 m beträgt. Im Fall eines Brandes solcher Bauten werden Rauch und Wärme ohne Weiteres abgeführt, weshalb hier nicht die gleichen Massnahmen erforderlich sind.

    Auf Industriegebäude mit begrenzten Ausmassen (nur ein Geschoss, Gesamtfläche kleiner oder gleich 100 m2) und offene Bauten ist vorliegender Erlass nicht anwendbar.

    Ein Büro, ein Esssaal, ein Klassenzimmer, ein Ausstellungsraum und jede andere Räumlichkeit, die nicht unmittelbar für die industrielle Tätigkeit notwendig ist, kann in den Anwendungsbereich der Anlagen 2, 3 und 4 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 fallen, insbesondere wenn die Gesamtfläche mehr als 100 m2 beträgt.

    Kleine Räumlichkeiten wie ein kleines Büro für den Lageristen, Kontrollräume, Labore oder technische Räume, die unmittelbar für die industrielle Tätigkeit notwendig sind, unterliegen der Anlage "Industriegebäude".

  2. KLASSIFIZIERUNG DER INDUSTRIEGEBÄUDE

    Da Industriegebäude in Klassen eingeteilt und die Bestimmungen pro Klasse festgelegt sind, sind Änderungen an den Gebäuden oder an den Tätigkeiten nur wichtig, wenn dadurch die Klasse des Gebäudes ändert.

    Die rechnerische Brandbelastung wird als Kriterium zur Bestimmung der Anforderungen für die Einteilung von Industriegebäuden genommen.

    Rechnerische Brandbelastung

    Die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT