Auszug aus dem Urteil Nr. 180/2006 vom 29. November 2006 Geschäftsverzeichnisnrn. 3869, 3870, 3871, 3874, 3882 und 3886 In Sachen : Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 3. Juli 2005

Auszug aus dem Urteil Nr. 180/2006 vom 29. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnrn. 3869, 3870, 3871, 3874, 3882 und 3886

In Sachen : Klagen auf teilweise Nichtigerkl‰rung des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur ƒnderung bestimmter Aspekte der Rechtsstellung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bez¸glich der Polizeidienste, erhoben von E. Branckaute und anderen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob E. Branckaute, wohnhaft in 1760 Roosdaal, Sleeststraat 2, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 47 Nr. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur ƒnderung bestimmter Aspekte der Rechtsstellung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bez¸glich der Polizeidienste (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 2005, zweite Ausgabe).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 27 desselben Gesetzes: E. Dhont, wohnhaft in 9040 Gent, Wijmakker 9, K. Peeters, wohnhaft in 3271 Zichem, Ernest Claesstraat 51, und M. Vanhoecke, wohnhaft in 9860 Moortsele, Tramstraat 33.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob P. Gevaert, wohnhaft in 9660 Brakel, Olifantstraat 47, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 8 und 10 Nrn. 1, 4 und 5 desselben Gesetzes.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob G. Lichtenstein, wohnhaft in 2140 Antwerpen, Lammekensstraat 19, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 9 und 35 desselben Gesetzes.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 9 und 35 desselben Gesetzes: die VoG ´ Nationale Gewerkschaft des Polizei- und Sicherheitspersonals ª, mit Sitz in 1040 Br¸ssel, Generaal Bernheimlaan 18/20, P. Van Hamme, wohnhaft in 8310 Br¸gge, Astridlaan 112, und M. Claerhout, wohnhaft in 9900 Eeklo, Romanus Van Wassenhovestraat 10.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 22, 25, 26 Abs‰tze 2 und 3 und 27 desselben Gesetzes: J.-P. Ketels, wohnhaft in 9100 Sint-Niklaas, Heimolenstraat 95, D. Batailde, wohnhaft in 9600 Ronse, O. Decrolylaan 84, B. Devlaminck, wonhnaft in 8790 Waregem, Driekoningenstraat 26, und D. De Norre, wohnhaft in 2100 Deurne, Lanteernhofstraat 89.

    Diese unter den Nummern 3869, 3870, 3871, 3874, 3882 und 3886 ins Gesch‰ftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerkl‰rung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 2005 zur ƒnderung bestimmter Aspekte der Rechtsstellung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bez¸glich der Polizeidienste.

    In der Rechtssache Nr. 3869 ist die Klage gegen Artikel 47 Nr. 2, in der Rechtssache Nr. 3870 gegen Artikel 27, in der Rechtssache Nr. 3871 gegen die Artikel 8 und 10 Nrn. 1, 4 und 5, in den Rechtssachen Nrn. 3874 und 3882 gegen die Artikel 9 und 35 und in der Rechtssache Nr. 3886 gegen die Artikel 22, 25, 26 Abs‰tze 2 und 3 und 27 des vorerw‰hnten Gesetzes gerichtet.

    Die angefochtenen Bestimmungen - mit Ausnahme von Artikel 47 Nr. 2 - sind Bestandteil von Kapitel IV des vorerw‰hnten Gesetzes vom 3. Juli 2005. Dieses Kapitel tr‰gt den Titel ´ Ab‰nderungen von Teil XII des kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (' RSPol '), best‰tigt durch das Programmgesetz vom 30. Dezember 2001 ª.

    B.2. Der kˆnigliche Erlass vom 30. M‰rz 2001 (´ RSPol ª) regelt die Rechtsstellung des Personals des integrierten Polizeidienstes. Teil XII dieses Erlasses, in den die Ubergangsbestimmungen aufgenommen wurden, wurde durch Artikel 131 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 best‰tigt. In seinem Urteil Nr. 102/2003 vom 22. Juli 2003 hat der Hof eine Reihe von Bestimmungen des best‰tigten Teils XII des kˆniglichen Erlasses vom 30. M‰rz 2001 f¸r nichtig erkl‰rt.

    Das Gesetz vom 3. Juli 2005 dient in der Hauptsache dazu, dem vorerw‰hnten Urteil des Hofes Folge zu leisten. Dabei wurde gem‰ss den Vorarbeiten beabsichtigt, die vom Hof festgestellten Diskriminierungen aufzuheben. Ausserdem enth‰lt das vorerw‰hnte Gesetz eine Reihe punktueller Statutsanpassungen, unter anderem bez¸glich des Mobilit‰tsverfahrens und der Einstellungen, die nicht mit dem vorerw‰hnten Urteil zusammenh‰ngen (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1680/001, S. 3).

    Die drei Sorgen, die dem Gesetz vom 3. Juli 2005 im Hinblick auf eine Anpassung bestimmter Einstufungsregeln und Ubergangsregelungen zugrunde lagen, wurden w‰hrend der Vorarbeiten wie folgt dargelegt:

    ´ 1. selbstverst‰ndlich mussten die Lˆsungen juristisch stichhaltig sein und eine ausreichende Antwort auf die Argumentation und die Schlussfolgerungen des Hofes bieten;

    1. an zweiter Stelle musste auf das 2001 erreichte Gleichgewicht geachtet werden. Daher erfolgten die Uberlegungen mehr im Sinne der Kontinuit‰t statt im Sinne von tabula rasa ;

    2. dar¸ber hinaus hat man sich auch mit den Haushaltsauswirkungen besch‰ftigt. Bei der Suche nach Lˆsungen war man daher bem¸ht, die Kosten mˆglichst zu begrenzen.

      Daher durften die Korrekturen oder Anpassungen das ordnungsgem‰sse Funktionieren der Polizeidienste nicht belasten. Der Zusammenhang mit dem zweiten Ausgangspunkt lag dabei auf der Hand.

      Anschliessend galt es, sich vor neuen Domino-Effekten zu h¸ten, und schliesslich sollten soweit wie mˆglich einfache und transparente Lˆsungen gegen¸ber komplexen Konstruktionen vorgezogen werden. Das ist allerdings in Ubergangssituationen und sicherlich im Lichte einer so komplizierten und technischen Reform eines Statuts leider nur ein frommer Wunsch [...] ª (Parl. Dok., Kammer, 2004-2005, DOC 51-1680/001, SS. 4-5).

      B.3. Das Annehmen von Regeln, die dazu dienen, in eine Einheitspolizei Personalmitglieder zu integrieren, die aus drei Polizeikorps stammen, wobei f¸r diese Korps wegen ihrer spezifischen Auftr‰ge unterschiedliche Statute galten, setzt voraus, dass dem Gesetzgeber ein ausreichender...

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