Auszug aus dem Urteil Nr. 45/2008 vom 4. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummern 4343 und 4344 In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 15 § 1 Buchstabe b) Nr. 3 des Gesetzes vom 11. April

Auszug aus dem Urteil Nr. 45/2008 vom 4. M‰rz 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummern 4343 und 4344

In Sachen : Klagen auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 15 ß 1 Buchstabe b) Nr. 3 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Festlegung neuer Massnahmen zugunsten der Kriegsopfer, erhoben von Maurice Rottenberg und Anna Rottenberg.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, und den Richtern P. Martens, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 20. November 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 21. November 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klagen auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 15 ß 1 Buchstabe b) Nr. 3 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Festlegung neuer Massnahmen zugunsten der Kriegsopfer, infolge des Urteils des Hofes Nr. 103/2007 vom 12. Juli 2007 (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 10. September 2007): Maurice Rottenberg, wohnhaft in 1030 Br¸ssel, rue Knapen 50/9, und Anna Rottenberg, wohnhaft in 1030 Br¸ssel, rue Knapen 50/4.

    Diese unter den Nummern 4343 und 4344 ins Gesch‰ftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    Am 11. Dezember 2007 haben die referierenden Richter P. Martens und L. Larvysen in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 den Hof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden kˆnnten, vorzuschlagen, ein Urteil in unverz¸glicher Beantwortung zu verk¸nden.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Artikel 15 ß 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 zur Festlegung neuer Massnahmen zugunsten der Kriegsopfer bestimmt:

    ´ Es wird eine persˆnliche Leibrente in Hˆhe einer Rente f¸r Zwangsarbeitsverweigerer von vier Halbjahren, einschliesslich der in Artikel 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Erhˆhung, eingef¸hrt zugunsten jeder Person:

    1. deren Vater und Mutter infolge der Rassenverfolgung durch die Besatzungsbehˆrden aus Belgien deportiert wurden und die in der Deportation verstorben sind, sofern sie folgende Bedingung erf¸llt:

      1. am 10. Mai 1940 noch keine 21 Jahre alt gewesen sein;

      2. am 1. Januar 2003 Belgier sein;

      3. am 10. Mai 1940 in Belgien wohnhaft gewesen sein, mit Ausnahme der Personen, die nach dem 10. Mai 1940 geboren wurden von Eltern, die an diesem Datum und bis zu ihrer Deportation in Belgien wohnhaft waren;

      4. keine Waisenpensionen aufgrund der...

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