Auszug aus dem Urteil Nr. 160/2009 vom 20. Oktober 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4576 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April

Auszug aus dem Urteil Nr. 160/2009 vom 20. Oktober 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4576

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 « zur Förderung der Unentgeltlichkeit im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft durch die Aufhebung der Beglaubigungsgebühren für die Abschlusszeugnisse und durch die Vereinfachung der Verfahren zu deren Ausstellung », erhoben von der « AGNES SCHOOL » PGmbH.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden P. Martens und M. Bossuyt, und den Richtern M. Melchior, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 10. Dezember 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Dezember 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « AGNES SCHOOL » PGmbH, mit Gesellschaftssitz in 1040 Brüssel, rue Louis Hap 143, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 19 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 « zur Förderung der Unentgeltlichkeit im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft durch die Aufhebung der Beglaubigungsgebühren für die Abschlusszeugnisse und durch die Vereinfachung der Verfahren zu deren Ausstellung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Juni 2008).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 25. April 2008 « zur Förderung der Unentgeltlichkeit im Unterrichtswesen der Französischen Gemeinschaft durch die Aufhebung der Beglaubigungsgebühren für die Abschlusszeugnisse und durch die Vereinfachung der Verfahren zu deren Ausstellung ». Aus der Darlegung des einzigen Klagegrunds und dem Tenor der Klageschrift geht jedoch hervor, dass die Klage auf Artikel 19 dieses Dekrets begrenzt ist.

    B.2. Die Artikel 4, 5, 18 Absatz 1 und 19 des angefochtenen Dekrets (wobei die letzten zwei Bestimmungen als Ubergangs- und Aufhebungsbestimmungen bezeichnet werden) bestimmen:

    Art. 4. Die Behörden und Instanzen der Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtsanstalten, die Dienststellen des Ministeriums der Französischen Gemeinschaft, der allgemeine Inspektionsdienst, der durch das Dekret...

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