Auszug aus dem Urteil Nr. 163/2006 vom 8. November 2006 Geschäftsverzeichnisnummer 3851 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 81 bis 83 und 90 bis 98 des Dekrets der Französischen Gemein

Auszug aus dem Urteil Nr. 163/2006 vom 8. November 2006

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3851

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 81 bis 83 und 90 bis 98 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 27. Februar 2003 ¸ber den Rundfunk, erhoben von der Fl‰mischen Regierung.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden A. Arts und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden A. Arts,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 16. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Fl‰mische Regierung Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 81 bis 83 und 90 bis 98 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 27. Februar 2003 ¸ber den Rundfunk (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 17. April 2003, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. In Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 ¸ber den Schiedshof beantragt die klagende Partei die Nichtigerkl‰rung der Artikel 81 bis 83 und 90 bis 98 des Dekrets der Franzˆsischen Gemeinschaft vom 27. Februar 2003 ¸ber den Rundfunk.

    Diese Bestimmungen lauten wie folgt:

    ´ Art. 81. ß 1. Die in Artikel 97 erw‰hnten Netzbetreiber gew‰hrleisten auf ihren Netzwerken die Verteilung eines Grundangebots, das zumindest die in Artikel 82 erw‰hnten Dienste umfasst.

    Das Grundangebot wird durch einen Vertreiber von Diensten geliefert. Gibt es keinen Vertreiber von Diensten, so sind die Netzbetreiber verpflichtet, die T‰tigkeit als Vertreiber auszu¸ben, indem sie das Grundangebot liefern.

    ß 2. Jeder Vertreiber darf nur den Abonnenten des Grundangebots zus‰tzliche Dienste anbieten.

    1. 82. ß 1. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 m¸ssen zu ihrem Sendezeitpunkt folgende Fernsehdienste vollst‰ndig vertreiben:

      1. die Dienste der RTBF, die vorrangig f¸r das Publikum der Franzˆsischen Gemeinschaft bestimmt sind;

      2. die Dienste der ˆrtlichen Fernsehsender in ihrem Sendegebiet;

      3. die Dienste der von der Regierung bestimmten internationalen Herausgeber, an deren Kapital die RTBF beteiligt ist;

      4. zwei Dienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Fl‰mischen Gemeinschaft, sofern die von dieser Gemeinschaft zugelassenen Vertreiber verpflichtet sind, zwei Fernsehdienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Franzˆsischen Gemeinschaft zu ¸bertragen;

      5. einer oder mehrere Dienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sofern die von dieser Gemeinschaft zugelassenen Vertreiber verpflichtet sind, einen oder mehrere Fernsehdienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Franzˆsischen Gemeinschaft zu ¸bertragen.

        ß 2. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 m¸ssen zu ihrem Sendezeitpunkt die vollst‰ndigen Fernsehdienste von Herausgebern senden, die aufgrund dieses Dekrets zugelassen sind und ein Recht auf Pflicht¸bertragung erhalten haben.

        ß 3. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 m¸ssen zu ihrem Sendezeitpunkt die von der Regierung bestimmten vollst‰ndigen Fernsehdienste aller Herausgeber von Diensten der Europ‰ischen Union senden, die mit der Regierung eine Vereinbarung ¸ber die Fˆrderung der Kulturproduktion in der Franzˆsischen Gemeinschaft und in der Europ‰ischen Union geschlossen haben, in der insbesondere ein finanzieller Beitrag zu dieser Fˆrderung vorgesehen ist.

        ß 4. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 m¸ssen zu ihrem Sendezeitpunkt folgende Hˆrfunkdienste vollst‰ndig verteilen:

      6. die Dienste der RTBF, die in Frequenzmodulation ausgestrahlt werden;

      7. zwei Dienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Fl‰mischen Gemeinschaft, sofern die von dieser Gemeinschaft zugelassenen Verteiler verpflichtet sind, zwei Hˆrfunkdienste des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Franzˆsischen Gemeinschaft zu ¸bertragen;

      8. einen Dienst des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Deutschsprachigen Gemeinschaft, sofern die von dieser Gemeinschaft zugelassenen Vertreiber verpflichtet sind, einen Hˆrfunkdienst des ˆffentlichen Rundfunkdienstes der Franzˆsischen Gemeinschaft zu ¸bertragen.

    2. 83. ß 1. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 kˆnnen zu ihrem Sendezeitpunkt folgende Fernsehdienste vollst‰ndig verteilen:

      1. die Dienste der ˆrtlichen Fernsehsender ausserhalb ihres Sendegebiets;

      2. die Dienste der aufgrund dieses Dekrets zugelassenen Herausgeber, die kein Recht auf Pflichtverteilung erhalten haben;

      3. die Dienste gleich welchen Herausgebers, der in einem Mitgliedstaat der Europ‰ischen Union niedergelassen ist;

      4. die Dienste gleich welchen Herausgebers, der ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europ‰ischen Union niedergelassen ist, jedoch eine Funkfrequenz oder eine Satellitenkapazit‰t benutzt, die durch einen Mitgliedstaat der Europ‰ischen Union zugeteilt wurde, oder eine aufsteigende Verbindung zu einem Satelliten in einem Mitgliedstaat der Europ‰ischen Union;

      5. die Dienste gleich welchen Herausgebers, der einem Staat untersteht, der dem Ubereinkommen des Europarates ¸ber das grenz¸berschreitende Fernsehen beigetreten ist.

      ß 2. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 d¸rfen zu ihrem Sendezeitpunkt die Fernsehdienste von anderen als in ß 1 erw‰hnten Herausgebern vollst‰ndig vertreiben, die eine Vereinbarung mit der Regierung geschlossen haben und von dieser bestimmt wurden.

      ß 3. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 d¸rfen zu ihrem Sendezeitpunkt die belgischen oder ausl‰ndischen Hˆrfunkdienste vollst‰ndig vertreiben, die von Herausgebern von Diensten herausgegeben werden, die durch den Staat, in dem sie niedergelassen sind, zugelassen sind.

      ß 4. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 d¸rfen auf demselben Kanal die in diesem Artikel erw‰hnten Dienste nur dann vertreiben, wenn sie das vorherige Einverst‰ndnis der betreffenden Herausgeber von Diensten erhalten haben.

      ß 5. Die Vertreiber von Diensten im Sinne von Artikel 81 ß 1 Absatz 2 d¸rfen auf zwei Kan‰len durchgehend Musik, einen technischen Informationsdienst und einen elektronischen Programmf¸hrer senden ª.

      ´ Art. 90. ß 1. Nach jeder Verˆffentlichung der ' Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und Dienstm‰rkte ' durch die Europ‰ische Kommission oder wenn die Umst‰nde in der Franzˆsischen Gemeinschaft es rechtfertigen, legt das Genehmigungs- und Kontrollkollegium die relevanten geografischen M‰rkte sowie die relevanten Netzm‰rkte fest, nachdem die in Artikel 94 erw‰hnten Befragungen durchgef¸hrt wurden.

      Unter relevanten M‰rkten sind die M‰rkte zu verstehen, deren Merkmale die Auferlegung einer oder mehrerer Verpflichtungen unter den in Artikel 96 erw‰hnten...

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