Auszug aus dem Urteil Nr. 116/2009 vom 16. Juli 2009 Geschäftsverzeichnisnummer 4526 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. Februar 2

Auszug aus dem Urteil Nr. 116/2009 vom 16. Juli 2009

Geschäftsverzeichnisnummer 4526

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. Februar 2008 zur Abänderung der Titel I, III, VI, IX und XI des Dekrets vom 27. Februar 2003 über den Rundfunk, erhoben von der Flämischen Regierung.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern P. Martens, E. De Groot, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 8. Oktober 2008 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 9. Oktober 2008 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Flämische Regierung Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. Februar 2008 zur Abänderung der Titel I, III, VI, IX und XI des Dekrets vom 27. Februar 2003 über den Rundfunk (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 9. April 2008, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit des von der « Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung » eingereichten Schriftsatzes

    B.1.1. Die Flämische Regierung stellt die Zulässigkeit des von der « Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung » eingereichten Schriftsatzes mit der Begründung in Abrede, dass nur die Regierung der Französischen Gemeinschaft und nicht die Französische Gemeinschaft Schriftsätze einreichen könne.

    B.1.2. Es trifft zu, dass im System des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, wie aus dessen Artikeln 2 Nr. 1 und 85 hervorgeht, für den Staat, die Gemeinschaften und die Regionen nicht die entsprechenden juristischen Personen in Verfahren vor dem Hof auftreten, sondern ausschliesslich die im Sondergesetz dazu bestimmten Organe, nämlich der Ministerrat beziehungsweise die jeweiligen Regierungen.

    Die Regierung der Französischen Gemeinschaft erklärt zwar in der Präambel ihres Schriftsatzes, als Vertretungsorgan der Französischen Gemeinschaft aufzutreten, doch es ist ersichtlich, dass dieser Schriftsatz ausschliesslich aufgrund eines Beschlusses der Regierung der Französischen Gemeinschaft verfasst und eingereicht wurde, ohne dass ein anderes Organ diesbezüglich gehandelt hat.

    Der Schriftsatz ist daher zulässig.

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.2. Artikel 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. Februar 2008 zur Abänderung der Titel I, III, VI, IX und XI des Dekrets vom 27. Februar 2003 über den Rundfunk fügt einen Artikel 167bis in das Dekret vom 27. Februar 2003 über den Rundfunk ein, der vor seiner Abänderung durch Artikel 162 des Dekrets vom 5. Februar 2009 zur Abänderung des Dekrets vom 27. Februar 2003 über den Rundfunk und des Dekrets vom 9. Januar 2003 über die Transparenz, die Autonomie und die Kontrolle der öffentlichen Einrichtungen, der Gesellschaften für Schulgebäude und der Gesellschaften für Vermögensverwaltung, die der Französischen Gemeinschaft unterstehen, bestimmte:

    § 1. Antragsteller, die auf einen Angebotsaufruf im Sinne von Artikel 55 dieses Dekrets antworten und die einen Rundfunkdienst ohne vorherige Genehmigung anbieten, setzen je nach Fall ihre terrestrische Sendestation auf Ultrakurzwelle ausser Betrieb:

    - am 30. Tag nach dem Datum, an dem der Vorsitzende des CSA [Hoher Rat für den audiovisuellen Sektor der Französischen Gemeinschaft Belgiens] den Antragstellern durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt hat, dass ihr Antrag nicht berücksichtigt wurde;

    - am 30. Tag nach dem Datum, an dem das Genehmigungs- und Kontrollgremium den Antragstellern durch einen bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt hat, dass ihnen keine Frequenz oder kein...

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