Auszug aus dem Urteil Nr. 52/2010 vom 6. Mai 2010 Geschäftsverzeichnisnummer 4747 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2008 über die interko
Auszug aus dem Urteil Nr. 52/2010 vom 6. Mai 2010
Geschäftsverzeichnisnummer 4747
In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2008 über die interkommunale Unterrichtsvereinigung (IGOV), erhoben von der « Freien Gewerkschaft für den Öffentlichen Dienst » und von Luc Vanden Bosch.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
-
Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 7. Juli 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. Juli 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die « Freie Gewerkschaft für den Öffentlichen Dienst » und Luc Vanden Bosch, die beide in 1000 Brüssel, Boudewijnlaan 20-21, Domizil erwählt haben, Klage auf Nichtigerklärung des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2008 über die interkommunale Unterrichtsvereinigung (IGOV) (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Januar 2009).
(...)
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In rechtlicher Beziehung
(...)
In Bezug auf das angefochtene Dekret
B.1.1. Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft vom 28. November 2008 über die interkommunale Unterrichtsvereinigung (IGOV) (nachstehend: das Dekret vom 28. November 2008) sieht eine neue Form der Zusammenarbeit in Unterrichtsangelegenheiten vor, nämlich die interkommunale Unterrichtsvereinigung. Artikel 4 § 1 des Dekrets bestimmt diesbezüglich:
Wenn zwei oder mehr Gemeinden einen Kooperationsverband mit Rechtspersönlichkeit zustande bringen möchten, um Ziele im Bereich der Unterrichtspolitik im Sinne des nachstehenden Artikels 6 dieses Dekrets zu verwirklichen, gründen sie zu diesem Zweck eine Unterrichtsvereinigung.
Der Begriff Unterrichtsvereinigung wird der Bezeichnung immer hinzugefügt.
Unbeschadet anderslautender Dekretsbestimmungen können sich neben Gemeinden ausschliesslich daran beteiligen:
- die gemäss diesem Dekret gegründeten Unterrichtsvereinigungen;
- die Organisationsträger des subventionierten offiziellen Unterrichts; und/oder
- die Organisationsträger des subventionierten freien Unterrichts; und/oder
- die Organisationsträger des Gemeinschaftsunterrichts
.
B.1.2. Der Auftrag einer interkommunalen Unterrichtsvereinigung besteht darin, deutlich beschriebene Unterrichtsziele zu planen, auszuführen und zu kontrollieren oder den Teilnehmern deutlich beschriebene Unterstützungsdienste in Bezug auf den Unterricht anzubieten (Artikel 6 § 1 des Dekrets vom 28. November 2008). Die Teilnehmer einer interkommunalen Unterrichtsvereinigung können im Rahmen ihrer Ziele eine Ubertragung der Geschäftsführung vorsehen, die in einem Geschäftsführungsvertrag zwischen den Teilnehmern und der Unterrichtsvereinigung geregelt wird (Artikel 6 § 2 des Dekrets vom 28. November 2008).
B.1.3. In den Vorarbeiten wurde die Gründung von interkommunalen Unterrichtsvereinigungen wie folgt gerechtfertigt:
Die interkommunalen Schulengemeinschaften und die anderen dauerhaften Kooperationsverbände im städtischen und kommunalen Unterricht verfügen derzeit nicht über angepasste Verfahren und Organisationsformen, um die derzeitigen und zukünftigen Zuständigkeiten flexibel und mit der erforderlichen Anpassungsfähigkeit ausüben zu können. Der derzeitige gesetzliche Rahmen ist unzureichend.
Zur Veranschaulichung geben wir folgendes Beispiel über die Anwendung des Dekrets vom 6. Juli 2001 zur Regelung der interkommunalen Zusammenarbeit (nachstehend ' DIZ '): Organisationsträger des freien, des provinzialen und des Gemeinschaftsunterrichts können sich nur an einer interlokalen Vereinigung beteiligen, aber in diesem Fall gibt es keine Rechtspersönlichkeit.
Eine Projektvereinigung, eine Dienstleistungsvereinigung oder eine beauftragte Vereinigung hat zwar Rechtspersönlichkeit, doch es können keine Organisationsträger des freien oder des Gemeinschaftsunterrichts daran teilnehmen. Die Provinzen und ihre Schulen können lediglich mit einer Minderheitsbeteiligung teilnehmen.
Es besteht also sicherlich ein Bedarf an einer angepassten Struktur, die den spezifischen Bedürfnissen des Unterrichts ausreichend Rechnung trägt und die Schulengemeinschaften oder Kooperationsverbänden, an denen sich zwei oder mehrere Gemeinden beteiligen, die erforderliche Autonomie oder Rechtspersönlichkeit verleiht, wenn dies notwendig oder wünschenswert ist. Auch der Gemeinschaftsunterricht und andere Organisationsträger des provinzialen Unterrichts oder des subventionierten freien Unterrichts müssen die Möglichkeit erhalten, sich an dieser Struktur zu beteiligen.
Um diesem Bedarf zu entsprechen, ist eine neue Gesetzesinitiative erforderlich, die den...
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