Auszug aus dem Urteil Nr. 10/2007 vom 17. Januar 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 3863 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 bis 8 (Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ) des Gese

Auszug aus dem Urteil Nr. 10/2007 vom 17. Januar 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 3863

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 4 bis 8 (Verˆffentlichung im Belgischen Staatsblatt ) des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, erhoben von der VoG ´ GERFA ª und anderen.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Januar 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Januar 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die VoG ´ Groupe d'Etude et de RÈforme de la Fonction administrative (GERFA) ª, mit Vereinigungssitz in 1190 Br¸ssel, avenue du Pont de Luttre 137, und M. Bouveroux, wohnhaft in 7911 Frasnes-lez-Buissenal, chemin d'Ellignies 24, Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juli 2005, dritte Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    Zur Hauptsache

    B.1. Die Artikel 4 bis 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen lauten:

    ´ KAPITEL II - Ab‰nderungen des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002

    Art. 4. Artikel 474 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, f¸r nichtig erkl‰rt durch den Entscheid des Schiedshofes Nr. 106/2004 vom 16. Juni 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    'Art. 474. Die Verˆffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch die Direktion des Belgischen Staatsblattes erfolgt in vier Exemplaren, die auf Papier gedruckt werden.

    Ein Exemplar wird in Ausf¸hrung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einf¸hrung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Kˆnigliche Bibliothek von Belgien hinterlegt, ein Exemplar wird beim Minister der Justiz als dem H¸ter des Staatssiegels aufbewahrt, ein Exemplar wird an das Allgemeine Staatsarchiv weitergeleitet und ein Exemplar ist zur Einsichtnahme bei der Direktion des Belgischen Staatsblattes verf¸gbar.

    Ein Exemplar wird auf Mikrofilm aufbewahrt.

    Bei Beanstandung der Richtigkeit eines im Belgischen Staatsblatt enthaltenen Vermerks darf das beim Minister der Justiz als dem H¸ter des Staatssiegels aufbewahrte Exemplar auf keinem Fall dieser Aufbewahrung entzogen werden. Muss ein Teil des Belgischen Staatsblattes auf Antrag eines Rechtsprechungsorgans vorgelegt werden, wird eine vom Minister der Justiz beglaubigte Abschrift der relevanten Passage(n) ausgeh‰ndigt.'

    Art. 5. Artikel 475 desselben Gesetzes, f¸r nichtig erkl‰rt durch den Entscheid des Schiedshofes Nr. 106/2004 vom 16. Juni 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    'Art. 475. Jede andere Zurverf¸gungstellung f¸r das Publikum erfolgt ¸ber die Internetseite der Direktion des Belgischen Staatsblattes.

    Die auf dieser Internetseite zur Verf¸gung gestellten Verˆffentlichungen sind genaue Reproduktionen in elektronischem Format der in Artikel 474 vorgesehenen Exemplare auf Papier.'

    Art. 6. In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 475bis mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    'Art. 475bis. Uber einen kostenlosen telefonischen Hilfsdienst kann jeder B¸rger bei den Dienststellen des Belgischen Staatsblattes gegen Zahlung des Selbstkostenpreises eine Abschrift der im Belgischen Staatsblatt verˆffentlichten Akte und Dokumente erhalten. Dieser Dienst ist ebenfalls damit beauftragt, den B¸rgern beim Suchen von Dokumenten Hilfestellung zu leisten.'

    Art. 7. In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 475ter mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    'Art. 475ter. Andere Begleitmassnahmen werden durch einen im Ministerrat beratenen Erlass getroffen, um eine weitmˆglichste Verbreitung der im Belgischen Staatsblatt enthaltenen Information und einen breitmˆglichsten Zugriff darauf zu gew‰hrleisten.'

    Art. 8. Vorliegendes Kapitel tritt am 31. Juli 2005 in Kraft ª.

    B.2. In einem einzigen Klagegrund f¸hren die klagenden...

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