Auszug aus dem Urteil Nr. 42/2007 vom 15. März 2007 Geschäftsverzeichnisnummer 4024 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt

Auszug aus dem Urteil Nr. 42/2007 vom 15. M‰rz 2007

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4024

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 ¸ber den Solidarit‰tspakt zwischen den Generationen, erhoben von RÈginald Carpentier de Changy.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. Juni 2006 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Juli 2006 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob RÈginald Carpentier de Changy, wohnhaft in 1040 Br¸ssel, avenue Edouard LacomblÈ 17, Klage auf Nichtigerkl‰rung von Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 ¸ber den Solidarit‰tspakt zwischen den Generationen (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2005, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    B.1.1. Die Klage ist auf die Nichtigerkl‰rung von Artikel 102 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 ¸ber den Solidarit‰tspakt zwischen den Generationen ausgerichtet, durch den Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (nachstehend: EStGB 1992) mit folgenden Worten abge‰ndert wurde:

    ´ Art. 102. Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abge‰ndert durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abge‰ndert:

    1. Nr. 2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:

      ' b) in Nr. 4 Buchstabe f) erw‰hnte Kapitalien und R¸ckkaufswerte in dem Masse,

      - wie sie durch die in Artikel 1451 Nr. 1 erw‰hnten persˆnlichen Beitr‰ge gebildet werden und unter den in Nr. 4 Buchstabe f) erw‰hnten Bedingungen ausgezahlt werden,

      - wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeitr‰ge gebildet werden und fr¸hestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empf‰nger, der mindestens bis zu diesem Alter tats‰chlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, '.

    2. Nr. 4 Buchstabe f) wird wie folgt erg‰nzt:

      ' - der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeitr‰ge gebildet werden und fr¸hestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empf‰nger, der mindestens bis zu diesem Alter tats‰chlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, ' ª.

      B.1.2. Aus dieser Ab‰nderung geht hervor, dass k¸nftig der...

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