Auszug aus dem Urteil Nr. 41/2008 vom 4. März 2008 Geschäftsverzeichnisnummer 4243 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 21 bis 30 und 102 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2006 zu

Auszug aus dem Urteil Nr. 41/2008 vom 4. M‰rz 2008

Gesch‰ftsverzeichnisnummer 4243

In Sachen : Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 21 bis 30 und 102 des fl‰mischen Dekrets vom 22. Dezember 2006 zur Festleging von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2007, erhoben von der ´ Bastenie ª AG und der ´ Bingo Service ª AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verk¸ndet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Juni 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juni 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerkl‰rung der Artikel 21 bis 30 und 102 des fl‰mischen Dekrets vom 22. Dezember 2006 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2007 (verˆffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2006, vierte Ausgabe): die ´ Bastenie ª AG, mit Gesellschaftssitz in 2000 Antwerpen, Lange Vlierstraat 11, und die ´ Bingo Service ª AG, mit Gesellschaftssitz in 2250 Olen, Industrielaan 3.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Umfang der Klage

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerkl‰rung der Artikel 21 bis 30 und 102 des fl‰mischen Dekrets vom 22. Dezember 2006 ´ zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2007 ª (Belgisches Staatsblatt, 29. Dezember 2006, vierte Ausgabe).

    B.1.2. Der Hof muss den Umfang der Klage anhand des Inhalts der Klageschrift bestimmen. Die Pr¸fung der Klage ist auf die angefochtenen Bestimmungen begrenzt, insofern sie sich auf die klagenden Parteien beziehen und insofern diese Beschwerden dagegen anf¸hren.

    B.1.3. Da die klagenden Parteien nur das Inkrafttreten der Bestimmungen anfechten, die die Steuer auf Spielautomaten betreffen, begrenzt der Hof seine Pr¸fung auf die Artikel 27 bis 30 und 102 des vorerw‰hnten Dekrets.

    Zur Hauptsache

    B.2. Der einzige Klagegrund ist abgeleitet aus einem Verstoss gegen die Artikel 10, 11 und 13 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit den Artikeln 6 und 13 der Europ‰ischen Menschenrechtskonvention und mit Artikel 14 des Internationalen Paktes ¸ber b¸rgerliche und politische Rechte.

    Nach Darlegung der klagenden Parteien w¸rden die angefochtenen Bestimmungen, indem sie die durch kˆnigliche Erlasse in das Gesetzbuch der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (nachstehend: EStGStGB) eingef¸gten Bestimmungen integral und r¸ckwirkend ¸bernommen h‰tten, in schwebende Gerichtsverfahren eingreifen, in denen sie Partei...

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