Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2023 vom 13. April 2023 Geschäftsverzeichnisnummer 7800 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9 bis 12 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Februar

Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2023 vom 13. April 2023

Geschäftsverzeichnisnummer 7800

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9 bis 12 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Februar 2022 « über den Gas- und den Strommarkt infolge der Überschwemmungen des Monats Juli 2021 », erhoben von der VoG « Fédération Belge des Entreprises Electriques et Gazières ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune, E. Bribosia und K. Jadin, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 10. Mai 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Mai 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Fédération Belge des Entreprises Electriques et Gazières », unterstützt und vertreten durch RA J. Mosselmans, RA M. Vanderstraeten und RA S. Feyen, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9 bis 12 des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Februar 2022 « über den Gas- und den Strommarkt infolge der Überschwemmungen des Monats Juli 2021 » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. Februar 2022).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Infolge der Überschwemmungen des Monats Juli 2021 hat der Dekretgeber der Regierung eine weitreichende Ermächtigung erteilt, die vom Dekretgeber selbst als Sondervollmachten eingestuft wurde, um das Recht auf Energie von im Rahmen künftiger Krisen betroffenen Haushaltskunden zu gewährleisten.

    B.1.2. Kapitel 5 mit der Überschrift « Abänderungsbestimmungen - Sondervollmachten » des Dekrets der Wallonischen Region vom 3. Februar 2022 « über den Gas- und den Strommarkt infolge der Überschwemmungen des Monats Juli 2021 » (nachstehend: Dekret vom 3. Februar 2022) bestimmt:

    Art. 9. In das Elektrizitätsdekret wird ein Kapitel XV mit der Überschrift ` Sondervollmachten ' eingefügt.

    Art. 10. In das durch Artikel 9 eingefügte Kapitel XV wird ein Artikel 67 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ` Art. 67. Wenn die Regierung das Eintreten von Krisenumständen feststellt, die sich auf die Gesundheit, die Sicherheit oder die finanzielle Situation der Haushaltskunden oder eines Teils der Haushaltskunden auswirken, ist sie befugt, von dem vorliegenden Dekret abzuweichen, um das Recht auf Energie der betroffenen Haushaltskunden zu gewährleisten, wobei die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt werden müssen:

    1° die Ausnahmebestimmungen sind zeitlich begrenzt und dürfen in jedem Fall nicht länger als ein Jahr dauern;

    2° die Ausnahmebestimmungen sind strikt auf die Zielgruppe ausgerichtet, die von den durch die Regierung festgestellten Krisenumständen betroffen ist;

    3° die Ausnahmegenehmigungen sind in Anbetracht der von der Regierung festgestellten Krisenumstände gerechtfertigt und verhältnismäßig.

    Der Entwurf des entsprechenden Erlasses wird mit der CWaPE, den Verteilernetzbetreibern, den Versorgern, dem Verband der öffentlichen Sozialhilfezentren, dem Städte- und Gemeindeverband der Wallonie und den Verbrauchervertretungsverbänden konzertiert. Die CWaPE gibt eine Stellungnahme über den Erlassentwurf ab.

    Erlasse, die in Ausführung des vorliegenden Artikels verabschiedet wurden, gelten als wirkungslos, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten durch ein Dekret bestätigt worden sind. '.

    Art. 11. In das Gasdekret wird ein Kapitel XVI mit der Überschrift ` Sondervollmachten ' eingefügt.

    Art. 12. In das durch Artikel 11 eingefügte Kapitel XVI wird ein Artikel 76 mit...

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