Auszug aus dem Entscheid Nr. 129/2022 vom 13. Oktober 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7820 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über

Auszug aus dem Entscheid Nr. 129/2022 vom 13. Oktober 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7820

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung », erhoben von Renaat Decorte.

Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten L. Lavrysen und den referierenden Richtern Y. Kherbache und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. Juni 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Juni 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Renaat Decorte Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 46 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. Februar 2018).

Am 28. Juni 2022 haben die referierenden Richter Y. Kherbache und M. Pâques in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist.

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 46 des flämischen Dekrets vom 22. Dezember 2017 « über die lokale Verwaltung », ersetzt durch Artikel 37 des flämischen Dekrets vom 16. Juli 2021 « zur Abänderung verschiedener Dekrete, was die Stärkung der lokalen Demokratie betrifft » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. August 2021).

B.2.1. Der Verfassungsgerichtshof ist dafür zuständig, über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen zu befinden (Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof). Eine solche Klage kann insbesondere von jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein Interesse nachweist, erhoben werden (Artikel 2), und zwar innerhalb einer Frist von sechs Monaten beziehungsweise - wenn es um einen Akt zur Billigung eines Vertrags geht - sechzig Tagen nach der Veröffentlichung der betreffenden gesetzeskräftigen Norm (Artikel 3). Die Nichtigkeitsklage wird beim Gerichtshof durch eine Klageschrift anhängig gemacht (Artikel 5), die den Gegenstand der Klage angibt und eine Darlegung...

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